Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gem. § 464 Abs. 1 S. 3 StPO ist statthaft. Die Beschränkung nach § 474 Abs. 1 S. 3, 2. Hs. StPO gilt hier nicht (Meyer-Gossner, StPO, 53. Aufl., § 464 Rn 19).

Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht wiederum folgt aus § 8 Abs. 3 StrEG.

Anfechtbarkeit ist umstritten

Die Frage der Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung durch den Erben ist allerdings umstritten.

OLG Nürnberg lässt Beschwerde zu

Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 30.3.2010 – 1 Ws 113/10) nimmt an, dass der verstorbene Angeklagte in seiner formellen Verfahrensstellung durch eine ihn belastende Auslagenentscheidung weiterhin beschwert und damit beschwerdebefugt bleibe. Da die Verteidigervollmacht über den Tod hinaus gelte, könne der Verteidiger für ihn nach dem Tod noch Beschwerde gegen eine benachteiligende Auslagenentscheidung einlegen.

Nach OLG München ist Beschwerde nicht möglich

Nach OLG München (NJW 2003, 1133) ist eine Anfechtung dagegen ausgeschlossen. Mit dem Tode des Angeklagten entfalle dessen prozessrechtliche Stellung, so dass in seinem Namen keine Prozesshandlungen mehr vorgenommen werden könnten. Abgesehen davon erlösche die Vollmacht des Verteidigers mit dem Tode des Angeklagten. Der Erbe wiederum sei nicht beschwerdebefugt, da er selbst weder Verfahrensbeteiligter sei noch in die höchstpersönliche Stellung des Erblassers als Verfahrensbeteiligter einrücke, diese mit dessen Tod vielmehr erlösche. Der Erbe sei auch nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs, da dieser zu dem Zeitpunkt des Vermögensübergangs (§ 1922 BGB) noch nicht zur Erbmasse gehört habe. Der Kostenerstattungsanspruch entstehe vielmehr erst mit dem Ausspruch des Gerichts.

OLG Bamberg folgt OLG Nürnberg

Die Auffassung des OLG München lehnt das OLG Bamberg ab. Es sei zwar richtig, dass sich die strafprozessrechtliche Stellung des Beschuldigten als solche nicht vererbe, da sie höchstpersönlicher Natur sei; jedoch seien die vermögensrechtlichen Beziehungen vererblich, wozu auch noch werdende oder schwebende Rechtsbeziehungen, bedingte oder künftige Rechte, Anwartschaftsrechte, Bindungen und Belastungen zählen. Es spreche daher nichts dagegen, dem Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine rein vermögensrechtliche Rechtsposition im Hinblick auf einen künftigen Kostenerstattungsanspruch zuzusprechen, der nach allgemeiner Ansicht ein öffentlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch ist. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten es, dass der Erbe diesen zu seinem ererbten Vermögen gehörenden Anspruch erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen kann.

Nach alledem muss der Erbe des verstorbenen früheren Angeklagten beschwerdebefugt sein, wenn im Zusammenhang mit der Einstellung nach § 206a StPO eine benachteiligende Auslagenentscheidung ergeht.

Für die Anfechtbarkeit des strafrechtlichen Entschädigungsanspruchs gilt Gleiches

Nichts anderes kann aber auch für den strafrechtlichen Entschädigungsanspruch gelten. Auch er kann nach alledem von den Erben angefochten werden.

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