Wird die Vertragserfüllung unmöglich (z.B. Tod des Anwalts, Verlust der Zulassung), erlischt der Erfüllungsanspruch des Mandanten nach § 275 Abs. 1 BGB. Ob der Anwalt seinen Anspruch auf die Gegenleistung (Vergütung) behält, richtet sich gemäß § 326 BGB danach, welche Partei die Unmöglichkeit zu vertreten hat:

Unmöglichkeit von keiner Partei zu vertreten

Hat keine der Parteien den Umstand, der zur Unmöglichkeit führte, zu vertreten (z.B. bei Aufgabe der Zulassung aufgrund plötzlicher Krankheit), so behält der Anwalt nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 4 RVG den Anspruch auf die bereits entstandenen Gebühren. Weitere Gebühren kann er nicht verlangen. Umstritten ist die Frage, ob der Anwalt seinen Anspruch auf die bisherigen Gebühren verliert, wenn er die Zulassung aus sog. achtenswerten Gründen (Wechsel in den öffentlichen Dienst, Umzug aus beruflichen oder persönlichen Gründen etc.) aufgibt (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1993, 351; OLG Koblenz MDR 1991, 1098; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1343). Das OLG Naumburg (Beschl. v. 30.12.2004 – 12 W 105/04) und das OLG München (AGS 2002, 174) dagegen rechnen die freiwillige Aufgabe der Zulassung dem Verantwortungsbereich des Anwalts zu, weshalb er keine Gebühren verlangen kann, die für einen zweiten Anwalt ebenfalls entstehen.

Anwalt hat Unmöglichkeit zu vertreten

Hat der Anwalt den Eintritt der Unmöglichkeit zu vertreten (z.B. bei Ausschluss aus dem Anwaltsstand oder Aufgabe der Zulassung, um einem solchen Ausschluss zuvorzukommen), verliert er den Anspruch auf künftig entstehende Gebühren nach § 326 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus ist er nach §§ 275 Abs. 4, 281, 283 BGB dem Mandanten zu Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst jedenfalls den Betrag, den der Mandant für die Tätigkeit eines neuen Anwalts aufbringen muss.

Mandant hat Unmöglichkeit zu vertreten

Hat schließlich der Mandant den Eintritt der Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend zu vertreten, so behält der Anwalt nach § 326 Abs. 2 S. 1 BGB den Anspruch auf seine vollständige Vergütung. Er kann also vom Mandanten die Zahlung derjenigen Gebühren verlangen, die ohne Eintritt der Unmöglichkeit voraussichtlich angefallen wären.

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