Hauptsache muss anfechtbar sein

Erforderlich für die isolierte Anfechtbarkeit ist allerdings, dass die Hauptsache selbst anfechtbar wäre. Daher ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung z.B. in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ausgeschlossen, soweit die einstweilige Anordnung selbst nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar ist (OLG Hamburg MDR 2011, 104; KG MDR 2011, 232 = AGS 2011, 95 m. Anm. Thiel). Ist sie anfechtbar, kann auch die Kostenentscheidung isoliert anfechtbar.

Ebenso ist eine Anfechtbarkeit ausgeschlossen, wenn die Hauptsache mangels Erreichens des Beschwerdewertes nicht anfechtbar ist. Der Instanzenzug hinsichtlich einer Nebenentscheidung kann nicht weiter gehen als der der Hauptsache.

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