Die Klägerin nahm ihren Reiseveranstalter auf Minderung und Schadensersatz in Anspruch. Daneben begehrte sie mit der Klage Ersatz des nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Geschäftsgebühr. Das AG hat die Klage abgewiesen und den Streitwert (ohne Berücksichtigung der Geschäftsgebühr) auf unter 600 EUR festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung hat die Klägerin Beschwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

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