Der Vorschuss kann formlos mit der Landeskasse abgerechnet werden. Es besteht kein Formularzwang. Zuständig ist das Gericht, das auch für die spätere Vergütungsfestsetzung zuständig ist.

Soweit das Gericht sich weigert, einen Vorschuss zu zahlen, bzw. den angeforderten Vorschuss kürzt, sind hiergegen Erinnerung und Beschwerde möglich (§ 56 RVG).

Beschränkung bei Rahmengebühren

Hier ist bei Rahmengebühren zu berücksichtigen, dass sich der Vorschuss nur auf die Gebührenhöhe beschränkt, die bereits durch die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG verdient ist.

 
Hinweis

Die Festsetzung eines aus der Staatskasse zu zahlenden Vorschusses auf die Verfahrensgebühr an einen im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt i.H.v. 70 % der Mittelgebühr ist nicht zu beanstanden.

SG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 6.8.2019 – S 30 SF 213/19 E, AGS 2019, 481 = NJW-Spezial 2019, 605

 

Höhe des Vorschusses in sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Vorschuss gem. § 47 RVG ist nach der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zu bemessen. Dabei ist nicht von den zu erwartenden, sondern lediglich von den bereits entstandenen Gebühren auszugehen.

2. Bei Entscheidungen gem. § 55 RVG, bei denen nicht auf die Billigkeitskontrolle des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG zurückzugreifen ist, ist in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB eine Billigkeitskontrolle durchzuführen, die einen Toleranzrahmen mit sich bringt.

SG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2018 – S 22 SF 394/17 E, AGS 2019, 196 = ASR 2019, 35 = NJW-Spezial 2019, 285

Auch hier sind die Vorschüsse bei der Schlussabrechnung zu berücksichtigen. Sie müssen allerdings nicht in die Berechnung selbst aufgenommen werden wie bei einer Abrechnung nach § 10 RVG. Es genügt vielmehr die Angabe, in welcher Höhe der Anwalt Vorschüsse vereinnahmt hat. Es ist dann Sache des Urkundsbeamten, diese Zahlungen auf die festzusetzende Vergütung zu verrechnen.

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