Teilnahme an Besichtigungstermin löst keine Terminsgebühr aus

Eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV ist nicht angefallen. Diese Terminsgebühr entsteht nur unter den Voraussetzungen der Nr. 4102 Nrn. 1 bis 5 VV. Hierzu gehört insbesondere die Teilnahme an Haftprüfungsterminen oder richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmungsterminen. Die bloße Teilnahme an einem Besichtigungstermin durch einen Sachverständigen löst keine Terminsgebühr aus.

Eine analoge Anwendung der Nr. 4102 VV kommt nicht in Betracht.

Zusätzliche Gebühr entsteht bei Rücknahme des Strafbefehlantrags

Dagegen ist eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV entstanden. Infolge der Rücknahme des Strafbefehlsantrags ist die Hauptverhandlung entbehrlich geworden. Hierzu hatte der Verteidiger beigetragen, da er die Einholung des Sachverständigengutachtens beantragt hatte, aufgrund dessen Ergebnisses der Antrag auf Erlass des Strafbefehls zurückgenommen worden ist.

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