Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort beantragt, der vom AG antragsgemäß erlassen worden ist. Hiergegen hatte der Angeklagte durch seinen Verteidiger Einspruch eingelegt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Der Sachverständige begutachtete daraufhin die beteiligten Fahrzeuge. An diesem Termin nahm der Verteidiger teil. Nach Eingang des Gutachtens nahm die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsantrag zurück. Das AG erlegte daraufhin durch Beschluss die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auf.

Im Folgenden beantragte der Angeklagte die Festsetzung der ihm entstandenen Anwaltskosten, darunter auch einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV, sowie einer Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV für die Teilnahme am Sachverständigentermin. Beide Gebühren wurden zunächst abgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

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