Regelwert 3.000 EUR
Kindschaftssachen, die den Umgang der Eltern mit dem Kind betreffen, die elterliche Sorge, das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder die Kindesherausgabe (§ 151 Nr. 1 bis 4 FamFG), werden als isolierte Familiensachen nach § 45 FamGKG bewertet. Es gilt ein Regelwert von 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 FamGKG), der bei Unbilligkeit herauf- oder herabgesetzt werden kann (§ 45 Abs. 3 FamGKG).
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