Ein Verfahren, eine Angelegenheit

Das gesamte Scheidungsverbundverfahren, also Ehesache und Folgesachen nach § 137 Abs. 2 FamFG, gilt als ein Verfahren (§ 44 Abs. 1 FamGKG). Für die Anwaltsvergütung gilt entsprechendes. Nach § 16 Nr. 4 RVG sind Scheidungs- und Folgesachen dieselbe Angelegenheit.

Werte werden zusammengerechnet

Die Werte von Ehesache und Folgesachen sind zusammenzurechnen (§ 44 Abs. 2 FamGKG). Das Additionsverbot des § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG gilt nicht (§ 44 Abs. 2 S. 3 FamGKG). Hier werden also auch vermögensrechtliche Ansprüche mit einem nicht vermögensrechtlichen Anspruch, aus dem sie hervorgegangen sind, zusammengerechnet.

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