Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.02.2007; Aktenzeichen AnwZ (B) 86/06)

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstandswert wird auf 250 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, aufgrund Eigenverzichts ehemaliger Rechtsanwalt, streitet mit der Antragsgegnerin um die Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung vom 13.9.2005. Mit Antrag vom 13.10.2005, eingegangen am 17.10.2005, einem Montag, begehrt er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.9.2005, zugestellt am 16.9.2005.

Durch Schreiben vom 9.8.2005 verzichtete der Antragsteller auf seine Anwaltszulassung, ohne gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht auszusprechen. Aufgrund dessen wurde der Verzicht erst zum 19.9.2005 rechtsbeständig.

Aufgrund Rechnung der Haftpflichtversicherung, die irrtümlich auf den 16.8.2005 gestellt war, hatte er die Prämie bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt. Nachdem der Fehler bekannt geworden war, berechnete die Haftpflichtversicherung die Prämie neu auf den 19.9.2005 und stellte dem Antragsteller die Rechnung, die dieser bezahlte.

Zwischen Verzicht und Rechtskraft widerrief die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Verfügung die Anwaltszulassung gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 9, 16 Abs. 6 BRAO wegen Nichtunterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung.

Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.9.2005 rechtswidrig war.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

II. Der Antrag ist rechtzeitig, jedoch unzulässig.

Aus dem Rechtsgedanken des § 139 Abs. 3 Ziff. 1 BRAO ergibt sich, dass der Beteiligte eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens Rechtsanwalt sein muss. Zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrages, mit dem er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.9.2005 begehrt, dem 17.10.2005, war er nicht mehr Rechtsanwalt. Sein eigener Verzicht auf seine Zulassung war am 19.9.2005 rechtskräftig geworden. Damit fehlt ihm die Beteiligtenfähigkeit.

Um seine Beteiligtenstellung zu wahren, hätte der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen seinen eigenen Verzicht auf die Zulassung Rechtsmittel einlegen müssen. Nur damit hätte er sich die formale Stellung eines Rechtsanwaltes erhalten, die ihn in die Lage versetzt hätte, gegen den Widerrufsbescheid vorzugehen. Dass dies wiederum u.a. zur Folge gehabt hätte, dass der Antragsteller eine Haftpflichtversicherung hätte abschließen und für die Dauer des Verfahrens unterhalten müssen, mag für den Antragsteller formalistisch erscheinen. Der Rechtsgedanke aus § 139 Abs. 3 Ziff. 1 BRAO setzt aber die Beteiligtenfähigkeit voraus und zwingt dadurch zu einer Betonung dieser Formalie. Wenn der Antragsteller als Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren seinen Antrag hätte verfolgen wollen, war es an ihm, die formalen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Dies hat er versäumt. Daher war sein Antrag als unzulässig zu verwerfen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus dem Gesetz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1746399

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