Aufsehen erregten Fälle, in denen medial als "AGG-Hopper" diffamierte Scheinbewerber sich auf Stellen bewarben, deren Ausschreibungen problematische Phrasen umfassten (etwa "Young Professionals" oder "erste Berufserfahrung").

Das BAG entwickelte hierauf das Ausschlusskriterium der Scheinbewerbung.[1] Nur für ernst gemeinte Bewerbungen können abgewiesene Bewerber eine Entschädigung verlangen. Voraussetzung, dass es sich um eine "Scheinbewerbung" handelt, ist, dass die Bewerbung offensichtlich nicht ernst gemeint ist.

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