(1) 1Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen, die in der Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen, die mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt § 13 .
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
1. |
das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, |
2. |
das Verbraucherkreditgesetz, |
3. |
das Teilzeit-Wohnrechtegesetz, |
4. |
das Fernabsatzgesetz, |
5. |
das Fernunterrichtsschutzgesetz, |
7. |
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, |
8. |
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Reisevertrag unter Einschluss der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und |
9. |
§ 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes . |
(3) 1Der Anspruch auf Unterlassung steht zu:
1. |
qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind, |
3. |
den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. |
2Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1 abgetreten werden.
(4) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Zuwiderhandlung an.
(6) Für das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren gelten § 13 Abs. 4 und § 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die darin enthaltene Verordnungsermächtigung und im Übrigen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entsprechend.
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