Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagten waren Mieter der Klägerin. Sie bewohnten in der Zeit von Mitte März 1987 bis zum 30.04.2002 eine 68,02 qm große Wohnung im Haus Sprockhöveler I-Straße in Witten.

Die Klägerin begehrt die Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung vom 10.04.2003 für den Abrechnungszeitraum vom 01.12.2000 bis zum 30.11.2001.

Nachdem die Klägerin für diesen Zeitraum zunächst unter dem 06.11.2002 eine Heizkostenabrechnung (BI. 45,46 d.A.) vornahm, die mit einem Nachzahlungsbetrag von 442,81 EUR für die Beklagten abschloss, korrigierte sie diese Abrechnung unter dem 10.04.2003 zugunsten der Beklagten. In dieser neuen Abrechnung vom 10.04.2003 – wegen des genauen Inhalts wird auf BI. 17, 18 d.A. Bezug genommen – verringerte sich der Nachzahlungsbetrag für die Beklagten auf 412,05 EUR.

Die Klägerin mahnte bei den Beklagten mit Schreiben vom 11.08.2003 die Bezahlung der Heizkostenabrechnung erfolglos an. Sie berechnet für dieses Mahnschreiben Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR.

Die Klägerin hält die Heizkostenabrechnung vom 10.04.2003 für nachvollziehbar und nicht weiter erläuterungsbedürftig. Da der Abrechnungszeitraum des Versorgungsunternehmens vom 01.12.2000 bis zum 31.12.2001 gedauert habe, andererseits der Abrechnungszeitraum für die Heizkostenabrechnung nur die Zeit vom 01.12.2000 bis zum 30.11.2001 erfasse, sei der überschießende Betrag nach Heizgradtagen ausgegrenzt worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die nachträgliche Korrektur einer ursprünglich frist- und ordnungsgemäß erstellten Betriebskostenabrechnung nicht zwingend innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB erfolgen müsse.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 414,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Zustellung Mahnbescheid 07.11.2003) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Klägerin habe die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingehalten. Im Übrigen sei die Abrechnung nicht nachvollziehbar und unübersichtlich. Ein juristisch- und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Durchschnittsmieter könne diese Abrechnung und die darin verwendeten Rechenschritte nicht nachvollziehen. Auch sei nicht erkennbar, woher die jeweiligen Bezugsgrößen in der Abrechnung kämen und was die nicht erläuterte Abkürzung UE in der Abrechnung bedeute. Schließlich stelle das verwendete Gradtagszahlverfahren keine Methode der Kostenverteilung für den Normalfall dar, sondern könne nur in besonderen Situationen – etwa beim Mieterwechsel während des Abrechnungszeitraums – zur Anwendung gelangen.

Wegen des Weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Nachzahlungsanspruch aus der Heizkostenabrechnung vom 10.04.2003 in Höhe von 412,05 EUR nicht zu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB eingehalten worden. Die ursprüngliche Abrechnung ist unstreitig innerhalb der bis zum 30.11.2002 laufenden Abrechnungsfrist erfolgt. Diese Abrechnung ist aufgrund eines Rechenfehlers korrigiert worden. Bei verständiger Würdigung der Vorschrift des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bezieht sich der Ausschluss der Nachforderungen nicht starr auf das Abrechnungsergebnis als solches, d.h auf den ausgeworfenen Endbetrag. Vielmehr geht darum, den Mieter nicht mit mehr Kosten zu belasten, als in den Ausgangspositionen angesetzt worden sind. Haben sich bei deren Umrechnung auf das einzelne Mietverhältnis Rechenfehler oder Zahlendreher eingeschlichen, die bei der Kontrolle der Abrechnung zutrage treten, würde der Schutzzweck der Norm überdehnt, wenn sie der Vermieter nicht korrigieren dürfte (vgl. Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 3. Auflage, Teil G Rdnr. 78, Seite 245).

Die vorgelegte Heizkostenabrechnung vom 10.04.2003 ist jedoch formell nicht ordnungsgemäß. Sie kann daher keinen fälligen Nachzahlungsanspruch zugunsten der Klägerin begründen.

Das erkennende Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich der Auffassung des AG Dortmund in dem Urteil vom 10.08.2004 (NZM 2004, 782) an.

Ausgangspunkt für die Frage, ob eine Abrechnung ordnungsgemäß ist, ist die Überlegung, dass eine Betriebskostenabrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben enthalten muss (BGH NJW 1982, 573, 574). Eine Abrechnung muss den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachprüfen zu können. Der Mieter muss die Abrechnung gedanklich und rechnerisch ...

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