Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72,98 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.)

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung der durch deren Auszug veranlassten Zwischenablesungskosten in Höhe der Klageforderung (§ 535 BGB i.V.m. § 8 Zf. 5 des Mietvertrags der Parteien vom 31.10.1997). Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Vermieter die Kosten der Zwischenablesung zu tragen hat bzw. sie im Einzelfall als Verwaltungskosten auf die übrigen Mieter des Hauses umlegen kann (AG Münster, WuM 1996, S: 231–232 und ZMR 1994, S. 371–372; AG Augsburg, WuM 1996, S. 98–99; AG Lörrach, WuM 1993, S. 68).

Im vorliegenden Fall findet jedoch kraft ausdrücklicher Vereinbarung eine mietvertragliche Abwälzung der Kosten auf die Beklagte Mieter statt, da sie sie durch ihr Verhalten, die vorzeitige Vertragsbeendigung, veranlasst hat. Eine mietvertragliche Vereinbarung als abweichende rechtsgeschäftliche Vereinbarung i.S.v. § 9 b Abs. 4 HKV ist – wie die Beklagte selbst ausführt – zulässig. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ergeben sich auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der mietvertraglichen Klausel unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Normen des AGBG (vgl. AG Schopfheim, WuM 2000, S. 331). Anhaltspunkte für eine Anwendbarkeit der speziellen Klauselverbote der §§ 11, 10 AGBG bestehen nicht. Insbesondere ergibt sich eine Unwirksamkeit auch nicht aus § 9 AGBG. Die Klausel benachteiligt den ausziehenden Mieter nicht unangemessen und unbillig. Dass eine formularmäßige Übernahme der durch den vorzeitig aus der angemieteten Wohnung ausziehenden Mieter veranlassten Kosten der Zwischenablesung eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts i.S.v. § 9 Abs. 2 Zf. 1 AGBG darstellt, ist nicht ersichtlich. Eine gesetzliche Regelung, von der abgewichen werden könnte, besteht nicht. Soweit die herrschende Rechtsprechung (vgl. die Zitate zu Eingang) von einer Kostentragungspflicht des Vermieters ausgeht, beruht dies auf Erwägungen allgemeiner, rechtsdogmatischer Natur, nicht unmittelbar auf gesetzlichen Regelungen. Eine Benachteiligung der Beklagten findet auch insoweit nicht statt, da eine Kostentragungspflicht des Vermieters nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sofern die Zwischenablesung nicht durch den Mieter veranlasst wurde.

Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 3, 288 BGB. Zu einem Verzugseintritt vor Zustellung des Mahnbescheides oder zu einem höheren als dem ausgeurteilten gesetzlichen Zinssatz hat die Klägerin trotz richterlichen Hinweises nichts dargetan.

Aufgrund ihres nahezu vollständigen Unterliegens hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Zf. 11, 711, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Kischkel Richter, Wetzlar Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1128107

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