Gem. § 9b Abs. 1 HeizkostenV muss eine Zwischenablesung erfolgen, wenn der Mieter während eines Abrechnungszeitraums auszieht.

Die Kosten einer Zwischenablesung sind Verwaltungskosten und nicht auf den Mieter umlegbar.[1] Der Vermieter hat die Kosten einer Zwischenablesung zu tragen, wenn keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen wurde. Eine anderweitige vertragliche Regelung ist zulässig[2], sodass im Mietvertrag vereinbart werden kann, dass der ausziehende Mieter die Kosten einer Zwischenablesung zu tragen hat. Dies gilt für Individualvereinbarungen unbeschränkt. Umstritten ist es beim Abschluss von Formularmietverträgen, wonach die einen davon ausgehen, dass die Kostenübertragung gem. § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist[3] und die anderen eine Formularklausel, durch die dem Mieter die Kosten der Zwischenablesung auferlegt werden, für unbedenklich halten.[4]

Im Einzelfall kommt es auf die Formulierung an.

 

Mietvertrag: Klausel zur Kostenübernahme einer Zwischenablesung bei Auszug des Mieters

"Der Mieter trägt die Kosten der durch seinen Auszug während einer Betriebskostenabrechnungsperiode erforderlich werdenden Zwischenablesung der Heiz- und Warmwasserwerte."

oder

"Die Kosten der Zwischenablesung bei Beendigung des Mietverhältnisses trägt der Mieter."

[3] AG Hohenschönhausen, Urteil v. 31.03.2008, 16 C 205/07.
[4] AG Frankfurt/M., Urteil v. 29.11.2012, 381 C 2388/12 (37); AG Wetzlar, Urteil v. 26.2.2002, 39 C 2295/01 (39), WuM 2003 S. 456.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge