rechtskräftig

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 16.03.2017 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil wegen der Kosten darf die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten selbst Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden die Wohnungseigentumsgemeinschaft X in Remscheid. Das Wohnungseigentum besteht aus insgesamt zwei Häusern, wobei in dem Haus mit der Wohnung der Klägerin insgesamt 12 Wohnungen vorhanden sind. Für beide Häuser gibt es eine gemeinschaftliche Heizungsanlage, über die auch das Warmwasser bereitet wird. Für die Warmwasserversorgung gibt es eine Zirkulationspumpe, die dafür Sorge trägt, dass das Wasser in den Warmwasserleitungen zirkuliert, so dass dann an jeder Zapfstelle ohne zeitlichen Vorlauf Warmwasser zur Verfügung steht. Für den Betrieb der Zirkulationspumpe gibt es seit Bestehen der Eigentümergemeinschaft eine Gebrauchsregelung, nach der diese in den Nachtstunden nicht im Dauerbetrieb ist. Seit der Erneuerung der gemeinschaftlichen Zentralheizung im Jahr 2007 ist die Zirkulationspumpe ausgeschaltet zu folgenden Zeiten: Montag bis Freitag von 23.30 Uhr bis 05.30 Uhr und Samstag und Sonntag von 23.30 Uhr bis 06.30 Uhr.

Die Wohnung der Klägerin ist vermietet. Der Mieter hatte sich beschwert, dass die Warmwasserversorgung nachts unzureichend sei. Daraufhin haben die Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2016 unter TOP 7 den nachfolgenden Beschluss gefasst:

„Beschlussfassung:

Die anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer beschlossen mehrheitlich mit der Stimmenthaltung von Herrn S (Vertreter und Mieter der Miteigentümerin und Antragstellerin Frau I) mit nachfolgendem Abstimmungsergebnis, dass die anwesenden und vertretenen Eigentümer in Bezug auf die Steuerzeiten für die Warmwasserbereitung keine Veranlassung sehen, diese auf Dauerbetrieb umzustellen.

Es wird jedoch zur Vermeidung von Unfrieden in der Gemeinschaft (und aufgrund der Rechtslage zwischen Mieter und Vermieter) dem Antrag, die Zirkulationspumpe auf Dauerbetrieb umzustellen, zugestimmt.

Die Miteigentümerin Frau I soll sich dazu bereit erklären, die Mehrkosten für den Dauerbetrieb in Höhe von rd. EUR 150,00 bis EUR 200,00 zu übernehmen.

Frau I soll die Gelegenheit erhalten, sich hierzu bei der Verwalterin zu melden.

Der Beschluss erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Miteigentümerin Frau I.”

Diesen Beschluss hat die Klägerin nicht angefochten. Sie hat sich auch nicht dazu bereit erklärt, die Mehrkosten für den Dauerbetrieb zu übernehmen.

Die Klägerin behauptet, nachts sei Warmwasser erst nach einem längeren zeitlichen Vorlauf verfügbar. Diesen Vorlauf hat sie in der Klageschrift mit 20 – 30 l und anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 mit 50 l beziffert. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei gegenüber ihrem Mieter verpflichtet, auch nachts ohne zeitlichen Vorlauf heißes Wasser zur Verfügung zu stellen.

Durch Versäumnisurteil vom 16.03.2017 ist die Klage abgewiesen worden.

Hiergegen hat die Klägerin mit am 27.03.2017 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Sie beantragt,

das Versäumnisurteil vom 16.03.2017 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Zirkulationspumpe für die Warmwasserversorgung im Haus X in Remscheid auch in der Zeit von montags bis freitags zwischen 23.30 Uhr bis 05.30 Uhr und samstags und sonntags zwischen 23.30 Uhr bis 06.00 Uhr auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu betreiben und dadurch eine Warmwassertemperatur von mindestens 40° C ohne zeitlichen Vorlauf zu gewährleisten.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus ordnungsgemäßer Verwaltung. Dieses würde voraussetzen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet wäre, die von der Klägerin angestrebte Gebrauchsregelung zu treffen.

Grundsätzlich obliegt es der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 15 Abs. 2 20 WEG, Gebrauchsregelungen nach eigenem Ermessen zu treffen. Von diesem Ermessen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft Gebrauch gemacht. Zunächst ist festzustellen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits seit ihrem Bestehen hinsichtlich des Betriebs der Warmwasserzirkulationspumpe die im Tatbestand näher beschriebene Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG beschlossen hat. Diese ist sodan...

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