Nachgehend

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 S 55/21)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer auf dem Gebiet der Europäischen Union geschäftsansässigen Bank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Sondereigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage K-O-Straße 0-0 in 00000 L. Die Beklagte zu 1) lud zu einer Eigentümerversammlung am 19.02.2020 ein, an deren Teilnahme die Kläger urlaubsbedingt verhindert waren und dem Miteigentümer B eine Vollmacht erteilt hatten. Über die Eigentümerversammlung verhält sich die in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Niederschrift vom 19.02.2020 (Blatt 4 f. der Gerichtsakten). Hierin ist unter „TOP 4 Allgemeines” ausgeführt:

„Einige Miteigentümer geben zu Protokoll, dass sie sich das querulatorische Verhalten der Miteigentümer P-W dauerhaft nicht mehr bieten lassen werden. Die Verwaltung soll juristisch prüfen lassen, ob die Miteigentümer durch die wiederholten Beschlussanfechtungen Schadensersatzansprüche gegenüber die Miteigentümer geltend machen können.”

Mit Schreiben der Rechtsanwälte B, S, L, Z vom 06.07.2020 forderten die Kläger die Beklagte zu 1) auf, den vorgenannten Text aus dem Protokoll vollständig zu entfernen und das so berichtigte Protokoll vom dem Versammlungsleiter Herrn F U sowie dem Beiratsvorsitzenden Herrn C und dem Miteigentümer Herrn D unterzeichnet an die Kläger sowie die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft K-O-Straße 0-0, 00000 L zu versenden, verbunden mit der Aufforderung, die nicht korrigierte Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 19.02.2020 innerhalb einer Frist von einem Monat zurückzugeben und die nicht berichtigte Niederschrift aus dem Beschlussbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft zu entfernen und durch die berichtigte Niederschrift zu ersetzen sowie die von den Eigentümern zurückgesandten Niederschriften sowie die aus dem Beschlussbuch entfernte Niederschrift innerhalb einer Frist von einem Monat seit Rückgabe mit entsprechendem Nachweis eines dafür zugelassenen Unternehmens zu vernichten unter Fristsetzung bis zum 15.08.2020.

Die Kläger sind der Ansicht, die Ausführungen unter „TOP 4 Allgemeines” des Protokolls über die Wohnungseigentümerversammlung vom 19.02.2020 seien geeignet, die Kläger innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Dauer verächtlich zu machen, zu diffamieren und auszugrenzen. Die Verwalterin hätte die Kläger durch die Aufnahme derart herabsetzender Anmerkungen in der Niederschrift herabgesetzt, auch wenn diese von Miteigentümern geäußert worden sein sollen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob nur die Miteigentümerin Frau A eine entsprechende Erklärung abgegeben hat oder dies „einige Eigentümer” getan haben. Die Kläger behaupten, die Beklagte zu 1) hätte die inhaltliche Richtigkeit des streitgegenständlichen Berichtsteils mit seiner Veröffentlichung und die Beklagten zu 2) bis 4) mit ihrer Unterschrift bestätigt. Die Verknüpfung des Vorwurfs „querulatorischen Verhaltens” mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen solle die Kläger nicht nur im Ansehen der übrigen Miteigentümer herabsetzen, sondern auch mundtot machen. Die Kläger sollten gerade mit dem Hinweis auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit ihrem berechtigten Vorgehen auch dazu gedrängt und genötigt werden, von ihren Rechten in Zukunft keinen Gebrauch mehr zu machen, ansonsten eben Schadensersatzansprüche drohen. Die Kläger behaupten, die Unterzeichner hätten sich den Inhalt der Niederschrift bewusst und gewollt zum Schaden und Nachteil der Kläger zueigen gemacht. Der Inhalt der Niederschrift sei auch der Beklagten zu 1) zuzurechnen, weil sie die Niederschrift inhaltlich zu verantworten habe, wie auch die Beklagten zu 2) bis 4) nach deren Unterzeichnung. Die Kläger sind weiterhin der Ansicht, dass ihnen nicht zumutbar sei, eine Klage erst gegen den Verband bzw. die übrigen Eigentümer zu erheben.

Nach einer Klageerweiterung gegen die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen die Kläger nunmehr,

1.

die Beklagte zu 1) kostenpflichtig zu verurteilen, aus der Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 19.02.2020 den unter „Top 4 Allgemeines” aufgeführten Text, nämlich

„Einige Miteigentümer geben zu Protokoll, dass sie sich durch das querulatorische Verhalten der Miteigentümer P-W dauerhaft nicht mehr bieten lassen werden. Die Verwaltung soll juristisch prüfen lassen, ob die Miteigentümer durch die wiederholten Beschlussanfechtungen Schadensersatzansprüche gegenüber die M...

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