Tenor

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11.7.2013 zu TOP 7 (Balkone – Windschutzerrichtung) wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger fechten einen Beschluss betreffend die Errichtung von Windschutz auf den Baikonen an.

Die Parteien sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft G.-G.-Ring in S.. Die Firma B. oHG ist die Verwalterin des Objektes.

Zum streitigen Sachverhalte der Parteien wird auf den Inhalt der Akte des Amtsgerichtes Lübeck zum Aktenzeichen 35 C 7/13, insbesondere auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des dortigen erstinstanzlichen Urteils vom 14.5.2013 Bezug genommen. Die Akte ist in diesem Rechtsstreit beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Im dortigen Rechtsstreit nahmen die Kläger die beklagte Wohnungseigentümerin C. W. in erster Instanz erfolgreich auf Rückbau von Glaselementen auf dem Balkon der Miteigentümerin W. in Anspruch. Der Rechtsstreit ist nicht abgeschlossen. Das Berufungsverfahren läuft.

Die Kläger sind Eigentümer der Wohnung Nummer 4, die beklagte Miteigentümerin C. W. ist Alleineigentümerin der Wohnung Nummer 3. Es handelt sich jeweils um Eckwohnungen. Die Wohnung der Beklagten liegt im Hochparterre, die Wohnung der Kläger im ersten Stock und auf der anderen Seite des Gebäudes. Bei beiden Eckwohnungen ist ein Balkon als Eckbalkon vorhanden.

Auf der Versammlung der Eigentümergemeinschaft am 6.5.2002 wurde unter TOP 7 beschlossen, dass der Anbau von Windschutz generell zugelassen wird, wenn auch hier eine gleiche Bauart eingehalten wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf das in Kopie zur Beiakte gereichte Protokoll vom 6.5.2002 (Anlage K 4, Bl. 11 d.BA. 35 C 7/13) ergänzend Bezug genommen. Es war zwischen den Parteien des dortigen Rechtsstreits streitig, ob im Zusammenhang mit dem Beschluss Gegenstand der Erörterung war, ob eine Beschränkung auf ein oder zwei Windrahmen vorgenommen werden sollte.

In einer weiteren Eigentümerversammlung am 2.9.2002 wurde unter TOP 4 beschlossen, einem Miteigentümer die Errichtung eines zusätzlichen Windschutzes zu genehmigen. Ferner wurden abändernde Regelungen zur Gestaltung des Windschutzes beschlossen. In der Eigentümerversammiung am 30.6.2003 wurden unter TOP 6 weitere gestalterische Grundsätze bei Anbringung eines Windschutzes beschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlüsse wird auf die in Kopie zur Beiakte gereichten Protokolle vom 2.9.2002 und 30.6.2003 (Anlagen K 7 und 8; Bl. 18 ff. d.BA.) ergänzend Bezug genommen.

Die beklagte Wohnungseigentümerin W. errichtete zunächst 2002 an den kurzen Seiten des Balkons, die jeweils an die Hausmauer heranreichen jeweils zwei Glaselemente, die vom Boden des Balkons der Beklagten bis zum unteren Teil der Decke des darüber liegenden Balkons reichten. Die Rahmen sind in blauer Farbe gehalten und die Scheiben in Klarglas. Hierzu nimmt das Gericht Bezug auf das im Rechtsstreit 35 C 7/13 zur Akte gereichte Lichtbild gemäß (Anlage K 1, Bl. 9 d.BA.).

Mit Rundschreiben vom 27.09.2012 beantragte die Wohnungseigentümerin W. über die Hausverwaltung die Erweiterung Ihres Windschutzes auf dem Balkon. Mit Schreiben vom 15.10.2012 teilte die Hausverwaltung mit, dass ein Eigentümer – die hiesigen Kläger – mit „nein” votierte und der Antrag abgelehnt sei. Gleichzeitig teilte die Hausverwaltung mit, dass sie bei Durchsicht der Protokolle festgestellt habe, dass im Jahr 2002 bereits über die Installation eines Windschutzes beschlossen wurde und dieser Beschluss auch die vorgesehene bauliche Veränderung der Beklagten mit umfasst.

Im Anschluss daran stattete die beklagte Wohnungseigentümerin W. ihren Balkon komplett mit Windschutzelementen aus, die vom Boden des eigenen Balkons bis zum unteren Teil des oberen Balkons reichten. Der Balkon ist nunmehr komplett geschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Rechtsstreit 35 C 7/13 eingereichten Lichtbilder (Anlage K 9 Bl. 24 ff. d. BA.; Anlage B 1, Bl. 48 d.BA.) ergänzend Bezug genommen.

Die beklagte Miteigentümerin W. wurde von den Klägern mit Schreiben vom 19.12.2012 unter Fristsetzung bis zum 18.1.2013 erfolglos aufgefordert, einen Rückbau vorzunehmen. Im Anschluss daran begehrten die Kläger klagweise von der Wohnungseigentümerin W. mit Ausnahme von jeweils zwei Glaselementen an den Seiten des Balkons die übrigen auf dem Balkon angebrachten Glaselemente zu entfernen. In erster Instanz war sie vor dem Amtsgericht Lübeck (Aktenzeichen 35 C 7/13) erfolgreich. Hierzu nimmt das Gericht auch ausdrücklich Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 14.05.2014 zum Aktenzeichen 35 C 7/13.

In der Wohnungseigentümerversammlung am 11.7.2013 wurde unter TOP 7 mehrheitlich der Beschluss gefasst, dass die Errichtung von Windschutz auf den Baikonen auch vollständig umlauf...

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