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Balkonverglasung: Bauliche Veränderung oder Modernisierung

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Errichtung von Windschutz auf den Balkonen (hier: Glaselemente) stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar.

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG

 

Das Problem

  1. Das Sondereigentum von Wohnungseigentümer B liegt im Hochparterre, das Sondereigentum von Wohnungseigentümer K im ersten Stock und auf der anderen Seite des Gebäudes. Beide Einheiten verfügen über einen Eckbalkon.
  2. 2002 beschließen die Wohnungseigentümer, dass der Anbau eines Windschutzes zugelassen wird, "wenn auch hier eine gleiche Bauart eingehalten wird". In einer weiteren Versammlung auch in 2002 beschließen die Wohnungseigentümer, einem Miteigentümer die Errichtung eines zusätzlichen Windschutzes zu genehmigen. Ferner werden abändernde Regelungen zur Gestaltung des Windschutzes beschlossen. In einer Versammlung in 2003 werden weitere gestalterische Grundsätze bei Anbringung eines Windschutzes beschlossen.
  3. B errichtet 2002 an den kurzen Seiten "seines" Balkons, die jeweils an die Hausmauer heranreichen, jeweils 2 Glaselemente, die vom Boden des Balkons bis zum unteren Teil der Decke des darüber liegenden Balkons reichen. Die Rahmen sind in blauer Farbe gehalten und die Scheiben in Klarglas. Mit einem an alle Wohnungseigentümer gerichteten Schreiben vom 27.9.2012 beantragt B im Wege des Umlaufbeschlusses, ihm zu erlauben, den Windschutz auf dem Balkon zu erweitern. Im Oktober 2012 teilt der Verwalter V dem B mit, dass Wohnungseigentümer K dem Antrag nicht zugestimmt habe und dieser daher abgelehnt sei. Gleichzeitig teilt V aber auch mit, bei Durchsicht der Niederschriften festgestellt zu haben, dass im Jahr 2002 bereits über die Installation eines Windschutzes beschlossen wurde, und dieser Beschluss auch die von B vorgesehene bauliche Veränderung umfasse. Im Anschluss daran stattet B se...

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