Leitsatz (amtlich)

1. Bei des durch Schätzung zu ermittelnden Streitwertes des Beseitigungsverlangens bei einer Parabolantenne ist neben den drohenden Beseitigungskosten auch das legitime Interesse des Vermieters im Hinblick auf optische Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

2. Die Berücksichtigung der Vermieterinteressen kann nicht dazu führen, dass die dem Mieter real drohenden Beseitigungskosten um ein vielfaches überschritten werden.

 

Tenor

  • 1.

    Die Gehörsrüge gem. § 69a GKG wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss wird nicht abgeholfen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Erhebung der Gehörsrüge gem. § 69a GKG sowie fürsorglich einer Beschwerde durch Schriftsatz vom 31.08.2011 gegen die Streitwertfestsetzung vom 26.08.2011.

Die Klägerin wendet ein, die Streitwertfestsetzung sei überraschend; das Amtsgericht Lörrach habe wie auch das Amtsgericht Schopfheim in vergleichbaren Fällen, bei denen um Parabolantennen gestritten werde, den Streitwert in langjähriger Übung auf 1.500,- EUR festgesetzt.

Dieser Streitwert sei im Übrigen sachgerechter; maßgeblich sei nämlich das Interesse des Vermieters an der Vermeidung optischer Beeinträchtigungen an dem jeweiligen Gebäude.

II.

Die Gehörsrüge gem. § 69a GKG war zurückzuweisen, da sie unstatthaft ist.

Gegen Entscheidungen in Kostensachen nach dem Gerichtskostengesetz ist in der Regel kein Rechtsmittel gegeben; vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber daher über § 69a GKG die Möglichkeit geschaffen, Abhilfe zu erlangen. Im Hinblick auf den vorliegenden Streitwertbeschluss besteht jedoch das Rechtsmittel der Beschwerde gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Eine Gehörsrüge käme daher allenfalls nach Ablauf der Frist aus § 63 Abs. 3 S. 2 GKG in Betracht, weil ein Rechtsmittel nach Fristablauf nicht mehr gegeben ist (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG, vgl. auch Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl., § 69a Rn. 2). Vorliegend war diese Frist ersichtlich nicht abgelaufen.

III.

Die Beschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Es ist zunächst zutreffend, dass bei der Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG, die gem. §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO nach richterlichem Ermessen erfolgt, der Umfang der Sache und deren Bedeutung für die Parteien maßgebliche Faktoren sind. Zur Festsetzung des Streitwerts in Streitigkeiten wegen der Beseitigung von Parabolantennen werden insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach einer Auffassung soll es dabei (auch) auf das Interesse des Vermieters an der Verhinderung optischer Beeinträchtigungen an dem vermieteten Gebäudeobjekt ankommen; einer anderen Auffassung zufolge kommt es auf die Kosten der Beseitigung an (vgl. LG München I, Beschluss vom 12.10.1993, Az. 20 S 17880/92; LG Berlin, Urteil vom 13.08.2001, Az. 62 S 99/01), und eine dritte Auffassung will auch das Interesse des Mieters an zusätzlichen technischen Möglichkeiten berücksichtigen (vgl. hierzu Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 535 Rn. 434 m.w.N.). Schließlich wird auch - wie von der Klägerin - die Gefahr der Nachahmung als legitimes Interesse ins Feld geführt.

Der erkennende Abteilungsrichter folgt in dieser Frage einem vermittelnden Ansatz, der maßgeblich von den - in der Regel verhältnismäßig geringen, aber in erster Linie tatsächlich greifbaren und im Raum stehenden - Beseitigungskosten ausgeht. Diese dürften je Parabolantenne auch bei großzügiger Schätzung nicht mehr als 100,- EUR betragen. Darüber hinaus ist das legitime Interesse des Vermieters im Hinblick auf die Abwehr optischer Beeinträchtigungen und - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Nachahmungsgefahr angemessen zu berücksichtigen. Dabei hat das Gericht mangels betragsmäßig feststellbarer Werte gem. § 3 ZPO nach freiem richterlichen Ermessen zu schätzen. Dies kann jedoch nach hiesiger Auffassung nicht dazu führen, dass der Streitwert nach Berücksichtigung der Interessen des Vermieters auf mehr als das zehnfache der real anfallenden und der Beschwer des Mieters entsprechenden Beseitigungskosten zu schätzen ist. Für ein derartiges Überwiegen der klägerischen Interessen lässt sich weder dem Umfang noch der Bedeutung der Sache etwas entnehmen.

Das Gericht hat den Streitwert daher gem. §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO geschätzt und auf 500,- EUR festgesetzt.

Inwieweit eine langjährige Übung des Amtsgerichts Lörrach oder anderer Gerichte dahingehend besteht, dass der Streitwert in Streitigkeiten wegen der Beseitigung von Parabolantennen auf 1.500,- EUR festgesetzt wird, kann jedenfalls dahinstehen.

Denn vorliegend geht es schon nicht um den Regelfall der Beseitigung einer verbotswidrig installierten Antennenanlage. Vielmehr hat die Klägerin den Beklagten eine Genehmigung erteilt, aufgrund derer die Parabolantennen installiert wurden. Damit besteht eine andere Ausgangslage: Das Interesse der Klägerin an der Verhinderung optischer Beeinträchtigungen kann aufgrund der erteilten Genehmigung n...

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