Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 450,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Mit der Klage verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht Zahlung eines Teils des Mietzinses für eine von dem Beklagten gemietete Wohnung.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Mietzins für Dezember 1984 gar nicht gezahlt und im übrigen die Miete für Oktober, November 1984, Januar, Februar, März, April und die ersten 12 Tage des Mai gemindert und zwar pro Monat um 175,– DM und für Mai um 70,– DM. Für Juli 1984 schulde der Beklagte noch 100,– DM.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.820,– DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für Juli 1984 habe er den Mietzins um 100,– DM gemindert, da die Dusche in der Wohnung nicht funktionsfähig gewesen sei. Ab Oktober 1984 habe er den Mietzins um 175,– DM monatlich gekürzt, da der geforderte Mietzins von 600,– DM für die Wohnung des Beklagten, die nicht einmal 60 m² groß sei, überhöht sei.

Die Miete für Dezember 1984 habe er gezahlt. Und zwar in Höhe von 425,– DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Sander. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22. September 1986 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann vom Beklagten keine Zahlung der rückständigen Mieten verlangen. Soweit sie behauptet, im Dezember 1984 sei keine Miete gezahlt worden, ist dieser Vortrag durch Vorlage einer Quittung der Stadtsparkasse Köln widerlegt, nach der für Dezember 1984 425,– DM eingezahlt worden sind.

Der rückständige Betrag von 100,– DM für den Monat Juli 1984 resultiert aus einer berechtigterweise vom Beklagten durchgeführten Mietminderung. Die Klägerin hat nicht bestriten, daß in der Wohnung des Beklagten die Dusche nicht funktionierte, so daß nach Ansicht des Gerichts eine Mietminderung in Höhe von einem Sechstel der Miete gerechtfertigt war.

Im übrigen hat der Beklagte zu Recht monatlich 175,– DM ab Oktober bzw. November 1984 einbehalten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Sander, denen sich das Gericht anschließt, beträgt die ortsübliche Miete für die vom Beklagten gemietete Wohnung einschließlich Nebenkosten 294,68 DM pro Monat. Da der Vermieter 600,– DM pro Monat verlangt, liegt eine Mietpreisüberhöhung vor, die den Beklagten berechtigt, die Miete zu kurzen. Eine Kürzung von 175,– DM ist nicht zu beanstanden, da unter Einrechnung eines Erhöhungsbetrages von 20 §, um den die ortsübliche Miete überschritten werden kann, monatlich höchstens 353,61 DM Miete gefordert werden könnten.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Prozessuale Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.820,– DM.

 

Unterschriften

Schützendorf Richterin am Amtsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1125222

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