Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.183,20 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 19.12.2001 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sich erheitsleistung kann auch durch unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und/oder Steuerbürgen anerkannten Kreditinstitutes erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtschutzversichert und begehrt Erstattung von Rechtsanwaltskosten (Vergleichsgebühren), die aus Anlass einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit im November 2001 angefallen sind.

Die Klägerin kündigte am 30.8.2001 ihren Mitarbeitern das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Betrieb werde zum 31.3.2002 geschlossen. Daraufhin erhoben die gekündigten Arbeitnehmer der Klägerin Kündigungsschutzklagen. Während der Anhängigkeit der Verfahren kam es zu Verhandlungen über den Verkauf der Gesellschaftsanteile der Klägerin, die schließlich Zum 1.1.2002 verkauft wurden. Mit den Mitarbeitern, die nicht Übernommen werden sollten, wurden die gerichtlichen Verfahren im Oktober 2001 durch Abschluss eines Abfindungsvergleiches über die Aufhebung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses beendet. Mit den insgesamt 6 Mitarbeitern, die übernommen werden sollten, wurde am 30.10. bw. 13.11.2001 jeweils folgende Vereinbarung getroffen:

„Es besteht Einigkeit zwischen den Farteien, dass die Kündigung vom 30.8.2001 hinfällig ist. Herr /Frau … nimmt die Klage beim Arbeitsgericht … unter dem Aktenzeichen … zurück.”

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte der Klägerin u.a. für die mit den 6 Mitarbeitern jeweils abgeschlossene Vereinbarung Vergleichsgebühren im Umfang von 4.270,00 DM (2.183,22 Euro) in Rechnung. Auf die vorgelegten Kostennoten von 5.11.2001 wird wegen der Abrechnung im einzelnen Bezug genommen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin die angefallenen anwaltlichen Prozeß- und Erörterungsgebühren. Eine Erstattung der Vergleichsgebühren lehnte sie mit Schreiben vom 18.12.2001 ab.

Die Klägerin list der Auffassung, dass die Beklagte auch zur Erstattung der anwaltlichen Vergleichsgebühren verpflichtet sei. Die Vereinbarung sei – was unstreitig ist – geschlossen worden, um nicht die Unwirksamkeit der von ihr erklärten Kündigungen zugestehen zu wollen und um zu erreichen, in diesem Verfahren keinen Sieger und keinen Verlierer zu erhalten.

Das für das Vorliegen eines Vergleiches erforderliche gegenseitige Nachgeben liege darin, dass die Wirksamkeit der gegenüber den Arbeitnehmern ausgesprochenen Kündigungen offengeblieben sei.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie zur Erstattung der anwaltlichen Vergleichsgebühren nicht verpflichtet sei, weil die getroffene Vereinbarung nicht den Anforderungen gehuge, die an das Vorliegen eines Vergleiches zu stellen sind. Zum Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung sei kein bestehender Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses feststand. Ferner liege kein gegenseitiges Nachgeben vor, weil die Arbeitnehmer durch den Abschluss des Vergleiches ihr Klageziel tatsächlich erreicht hatten, nämlich den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Vergleichsgebühren im geltendgemachten Umfang aus dem bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag zu.

Die aus Anlass der arbeitsrechtlichen Streitigkeit der Klägerin mit ihren Arbeitnehmern angefallenen Vergleichsgebühren sind als gesetzliche Vergütung des für die Klägerin tätigen Rechtsanwalts anzusehen und damit vom Versicherungsschutz umfasst, § 2 ARB.

Nach § 23 BRAGO hat ein Rechtsanwalt Anspruch auf die Vergleichsgebühr, wenn er an dem Abschluss eines Vergleiches im Sinne von § 779 BGB mitgewirkt hat. Vergleich ist ein Vertrag, durch den ein zwischen den Parteien bestehender Streit Adler eine Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Für ein „Nachgeben” genügt jedes Opfer, das eine Partei auf sich nimmt, mag es auch ganz geringfügig sein. Das gegenseitige Nachgeben in der zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern getroffenen außergerichtlichen Einigung ist darin zu sehen, dass von beiden Seiten durch die Formulierung „hinfällig” auf die Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der jeweils ausgesprochenen Kündigung verzichtet worden ist. Die Arbeitnehmer haben im Gegenzug die Klage zurückgenommen und auch damit ein – wenn auch geringfügiges – Opfer erbracht, zu dem sie Keine Veranlassung gehabt hatten. Denn da das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden sollte, hätte der Rechtsstreit, der einer Beendigung zugeführt ...

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