Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin als Erdgeschossmieterin des Objektes "..." aus dem Dauermietvertrag vom 15.12.1964, seinerzeit abgeschlossen mit der X mbH, in Verbindung mit Nr. 12 der Hausordnung, Stand: Januar 1960 nicht mehr verpflichtet ist, Bürgersteige und Hauszugänge des vorgenannten Objektes von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen; jeweils von ihrer Grundstückshälfte aus, soweit mehrer Wohnungen im Erdgeschoss vorhanden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist nach dem Tode ihres Mannes alleinige Mieterin einer von drei im Erdgeschoss des Hauses ... gelegenen Wohnungen auf der Grundlage des Mietvertrages vom 15.12.1964, bzgl. dessen Inhalt auf Bl. 7 ff. Bezug genommen wird. Die Beklagte trat nach Erwerb des Hauses und Eintragung in das Grundbuch am 19.11.2008 als Vermieterin in das Mietverhältnis ein.

Der Mietvertrag von 1964 nimmt in § 14 Bezug auf die Hausordnung, Stand 1960. Unter der Überschrift "Reinigung und Pflege" heißt es in Ziffer 12. der Hausordnung unter der Bezeichnung "Schnee und Eis":

"Das Freihalten der Bürgersteige und der Hauszugänge von Schnee und Eis und das Bestreuen bei Glätte ist Pflicht der Erdgeschossmieter; sind mehrere Wohnungen im Erdgeschoss vorhanden, so führen diese ihre Arbeiten jeweils von ihrer Grundstückshälfte aus. Die Polizei hält sich bei Vernachlässigung dieser Pflichten an die Erdgeschossmieter".

Das Objekt ... ist ein Wohngebäude mit 24 Mieteinheiten. In den acht Etagen (Erdgeschoss bis 7. Obergeschoss) befinden sich je drei Wohnungen. Laut o.g. Hausordnung ist den Mietern der Wohnungen im Erdgeschoss der Winterdienst auferlegt, außerdem die Reinigung des unteren Treppenhauses einschließlich des Hauszuganges und die Haus-, Hof- und Vorkellertüren. Den Mietern der übrigen Etagen ist die Reinigung ihrer Vorflure und der jeweiligen nächsten nach unten führenden Treppen auferlegt. Den Mietern des 7. Obergeschosses ist zudem die Reinigung der Treppe zum Speicher und die Speichergänge auferlegt, zudem die Pflicht, zweimal im Jahr den Trockenboden gründlich zu reinigen.

Mit am 25.05.2009 aufgegebenem Schreiben teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes den Winterdienst nicht mehr übernehmen könne und bat unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes darum, für anderweitige Wahrnehmung des Winterdienstes Sorge zu tragen.

Mit Schreiben vom 18.01.2010 und vom 17.02.2010 wies die Z GmbH für die Beklagte das Begehren der Klägerin zurück.

Die Klägerin behauptet, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, den Winterdienst durchzuführen. Sie ist der Ansicht, dass die Regelung der Hausordnung über das Verhalten bei Schnee und Eis nicht wirksam sei. Jedenfalls sei sie aufgrund ihres Alters und einer massiven Herzinsuffizienz von dem Winterdienst zu befreien.

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass sie als Erdgeschossmieterin des Objektes ... aus dem Mietvertrag vom 15.12.1964, seinerzeit abgeschlossen mit der Y GmbH in Verbindung mit Nr. 12 der Hausordnung, Stand: Januar 1960, nicht mehr verpflichtet ist, Bürgersteige und Hauszugänge des vorgenannten Objekts von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen; jeweils von ihrer Grundstückshälfte aus, soweit mehrere Wohnungen im Erdgeschoss vorhanden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, den Winterdienst zu erfüllen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I)

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, dass sie nicht mehr zur Durchführung des Winterdienstes vor dem Haus ihrer Erdgeschosswohnung verpflichtet ist, da mit dieser Verpflichtung erhebliche Haftungsrisiken verbunden sind und die Beklagte an der Verantwortung der Klägerin in Bezug auf den Winterdienst festhält.

II)

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin ist durch die Mitteilung mit Schreiben vom 11.5.2009, dass sie die Schneeräumarbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr übernehmen könne, von der Durchführung des Winterdienstes vor dem oben näher bezeichneten Haus frei geworden.

Die Regelung in der Hausordnung unter der Überschrift "Reinigung und Pflege" in Ziffer 12., die den Kläger als Erdgeschossmieter zur Beseitigung von Schnee, Eis und Glätte auf den Bürgersteigen und Hauszugängen jeweils vor seiner Grundstückshälfte verpflichtet, ist nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Dies ergibt sich zwar nicht aus den konkreten gesetzlichen Bestim...

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