Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,– DM. abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Mieter im Hause der …. Die Klägerin wohnt in diesem Haus in der 1. Etage, während die Beklagten die darunter befindliche Wohnung bewohnen. Die Wohnung der Beklagten besteht aus 3 Zimmern, Küche, Bad, das heißt sie haben 1 Kinderzimmer. Die Beklagten haben 3 Kinder im Alter von jetzt 11 Monaten, 2 und 6 Jahren. Der Beklagte zu 2. ist von Beruf Fernfahrer und in der Regel nur am Wochenende zu Hause, so daß die Beklagte zu 1. die Kinder unter der Woche alleine versorgt.

Die Klägerin behauptet, aus der Wohnung der Beklagten ginge zur Tages- und Nachtzeit ruhestörender Lärm aus, wodurch ihre Gesundheit bereits beeinträchtigt worden sei. Sie hat deshalb in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 02.11.1990 Unterlassungsantrag gestellt. Dieses Verfahren ist am 27.11.1990 von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem beide Parteien in der mündlichen Verhandlung Absichtserklärungen abgegeben haben.

Die Klägerin behauptet nun, daß entgegen den Absichtserklärungen der Beklagten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren die erhebliche Lärmbelästigung sich fortgesetzt habe. Sie hat für den Zeitraum vom 25.11.–07.12.1990 eine Aufstellung (Bl. 6–8) erstellt und behauptet, daß die Beeinträchtigung seither unverändert fortbestehe.

Sie beantragt,

die Beklagten wie folgt zu verurteilen:

  1. Die Antragsgegner haben es zu unterlassen, ihre Kinder nachts länger als 15 Minuten schreien zu lassen, ohne sich um ihre Kinder zu kümmern.
  2. Die Antragsgegner haben es zu unterlassen, Zimmertüren oder die Wohnungstür in das Schloß zu werfen. Statt dessen haben sie die Tür durch Herabdrücken des jeweiligen Türgriffes leise zu öffnen und zu schließen.
  3. Die Beklagten haben die Ruhezeiten (20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) einzuhalten, und dafür Sorge zu tragen, daß jedenfalls in dieser Zeit weder durch spielende Kinder noch durch Unterhaltung oder das Betreiben von Rundfunk- oder Fernseh- oder anderen Musikgeräten Lärm erzeugt wird, der die Zimmerlautstärke übersteigt.
  4. Die Beklagten haben es zu unterlassen, durch ihr Verhalten und das Verhalten ihrer Kinder Lärm zu verursachen, der Zimmerlautstärke übersteigt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der von ihnen verursachte Lärm gehe nicht über das übliche Maß hinaus, welches in einer 3-Zimmer-Wohnung mit 3 kleinen Kindern verursacht würde.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage war schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nach § 1004 gegen die Beklagten nicht zu. Zwar hat die Klägerin behauptet, es bestehe eine Lärmbelästigung durch die Beklagten bereits seit Ende vergangenen Jahres. Diese dauere auch unvermindert fort, so daß auch für die Zukunft zu befürchten ist, daß sich diese wiederholen werden, so daß Wiederholungsgefahr bestehe. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, daß die von der Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen nicht so geartet sind, daß sie hier zu einer Unterlassungsverpflichtung führen, vielmehr ist die Klägerin gemäß § 1004 Abs. 2 verpflichtet, die von ihr behaupteten Lärmbelästigungen zu dulden.

… Aus der Aufstellung der Klägerin vom 25.11.–07.12.1990 ergibt sich, daß die Lärmbelästigung im wesentlichen durch die Kinder verursacht wird. Einerseits durch Kindergeschrei, dumpfe Schläge, Türenschlagen, „Herumtrampeln” bzw. Rennen der Kinder in der Wohnung tagsüber und wie die Klägerin behauptet hat durch Kindergeschrei auch in der Nacht.

Diese Lärmbeeinträchtigung hatte das Gericht nicht als unzumutbar oder rechtswidrig betrachten können. Bei dem hier begehrten Unterlassungsanspruch der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin in einem offensichtlich schlecht isolierten Haus mit mehreren Mietparteien wohnt, welches unstreitig sehr hellhörig ist, so daß schon aus diesem Grunde eine gewisse Lärmbelästigung von ihr durch Einzug in ein solches Haus in Kauf genommen werden muß. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den Beklagten um eine Ehepaar mit 3 Kindern handelt, welches auf äußerst beengtem Raum lebt, so daß die Kinder im Alter von 0–6 Jahren in einem einzigen Kinderzimmer untergebracht werden müssen. Daß es hierbei einerseits nachts zu Störungen dadurch kommt, daß die Kinder einerseits nicht durchschlafen, andererseits wenn eines wach wird durch Geschrei die anderen mit aufweckt, die Beklagte außerdem, dadurch, daß sie die Woche über alleine ist, ihre verhältnismäßig kleinen Kindern dann wenn sie wach werden nicht alle gleichzeitig beruhigen kann, ist ein hinzunehmender Umstand, welcher ...

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