Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder deutschen Großbank geleistet werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, der Beklagte zu 1. ist deren Mitglied. Gemäß dem Dauernutzungsvertrag vom 30.06.1997 wurde dem Beklagten zu 1. ab dem 16.05.1997 die im Objekt xxx, im Dachgeschoss links gelegene Wohnung überlassen. Gem. § 2 des Dauernutzungsvertrages beträgt die Nutzungsgebühr monatlich 385,00 DM. Gem. § 6 des Dauernutzungsvertrages sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB in der Fassung Februar 1995) und die Hausordnung (Fassung September 1981) Vertragsbestandteil.

Die Beklagte zu 2. lebt seit dem 01.02.2001 gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. in dessen Wohnung und ist dort gemeldet.

Mit Rundschreiben vom 12.10.2000 wies die Klägerin alle Bewohner des Hauses xxx ausdrücklich auf die Einhaltung der Ruhezeiten und auf die Vermeidung unnötiger Geräuschbelästigungen hin. Die Klägerin machte in diesem Rundschreiben ausdrücklich auf die besondere Hellhörigkeit des Gebäudes aufmerksam.

Die Klägerin hat den Beklagten im Hinblick auf eine vermeintlich lautstarke Feier mit Schreiben vom 16.11.2000 eine Abmahnung erklärt und diese auf die Einhaltung der Hausordnung hingewiesen. In einem persönlichen Gespräch zwischen dem Vorstand der Klägerin und dem Beklagten zu 1. wurde der Beklagte nochmals ausdrücklich auf die künftige Beachtung der Hausordnung und der Ruhezeiten verwiesen. Die Klägerin behauptet hierzu, der Beklagte zu 1. hätte in der Nacht vom 20. auf den 21. Oktober 2000 in seiner Wohnung eine überlaute Party veranstaltet.

Die Klägerin kündigte das Dauernutzungsverhältnis mit Schreiben vom 16.03.2001 fristlos. Sie begründet die fristlose Kündigung mit vermeintlichen weiteren Lärmbelästigungen und Störungen des Hausfriedens durch den Beklagten zu 1. unter Bezugnahme auf Beschwerden von Mitbewohnern. Mit gleichem Schreiben wurde dem Kläger eine Räumungsfrist gesetzt und vorsorglich eine Frist gemäß Kündigung zum 30.06.2001 ausgesprochen.

Die Klägerin behauptet weiter, auch nach der Abmahnung sei es zu weiteren massiven Lärmbelästigungen durch den Beklagten zu 1. gekommen. Die Lärmbelästigungen hätten übrige Bewohner des Hauses in erheblicher Weise um deren Nachtruhe gebracht, so dass es zu Beeinträchtigungen von deren Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz gekommen sei. Es sei nahezu tagtäglich, insbesondere auch an Wochenenden in der Wohnung des Beklagten zu 1. lautes Getrampel und Gepolter zu hören gewesen. Nach Angaben der weiteren Mieter xxx und xxx handele sich dabei nicht um normales Gehen, sondern um Stampfen und Poltern. Diese Geräusche könnten nach Auffassung des Herrn xxx und des Herrn xxx nur durch absichtliches und wahlloses zu Boden werfen von Gegenständen verursacht sein. Zudem sei Türen geknallt worden; und zwar in dem Sinne, dass die Türen mit erheblicher Wucht in den Rahmen geworfen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen. Am massivsten betroffen seien die Mieter xxx und xxx. Aber auch andere Mieter hätten Beschwerden geäußert.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die im Objekt xxx, im Dachgeschoss links gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, einem Bad mit WC, einer Diele, einem Abstellraum sowie den Kellerraum zu räumen und geräumt in vertragsgemäßem Zustand an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die von der Klägerin bezeichneten Lärmbelästigungen seien zu keiner Zeit vorgekommen, so dass die Nachtruhe der Mitmieterschaft auch nicht gestört worden sei. Außer den von der Klägerin genannten Mietern xxx und xxx hätte sich keine weitere Partei beschwert.

Der Beklagte zu 1. habe vielmehr am Abend des 21.10.2000, und nicht am Abend des 20.10.2000, eine Feier mit 8-10 Personen anlässlich seines Geburtstages veranstaltet. Seine Besucher hätten sich rücksichtsvoll verhalten. Es sei keineswegs zu lautem Gesang, Gegröle, Türen schlagen und Stampfen im Treppenhaus gekommen.

Weiter behaupten die Beklagten, der Mieter xxx könne irgendwelche Geräuschentwicklungen aus der streitgegenständlichen Wohnung nicht mitbekommen, da seine Räume weder direkt unterhalb noch oberhalb der Wohnung liegen, sondern schräg unterhalb der streitgegenständlichen Wohnung.

Das Gericht hat die Klägerin zunächst fernmündlich am 23.05.2001 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die mangelnde Substanz des inkriminierten vermeintlichen Verhaltes der Beklagten hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze ne...

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