Tenor

Die in der Eigentümerversammlung vom 10.09.2009 gefassten Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 6 und Tagesordnungspunkt werden aufgehoben und für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 20 % und die Beklagten nach Köpfen zu 80 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert für den Antrag zu 1) wird auf 2.000,00 Euro, für den Antrag zu 2) auf 500,00 Euro und den Antrag zu 3) auf 300,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft W St in E. Dieser Eigentümergemeinschaft liegt die Teilungserklärung des Notars Dr. P vom 11.05.1995 zugrunde. Der von den Klägern erworbene Miteigentumsanteil beläuft sich nach dieser Teilungserklärung auf 363/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss und Souterrain in Größe von ca. 107,79 m² Wohnfläche und ca. 56,09 m² Nutzfläche (Nr. 1 des Aufteilungsplanes).

Nach Ziffer 3.2 der Teilungserklärung werden die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten seiner Instandhaltung und Instandsetzung im Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt.

Diese Miteigentumsanteile sind in etwa nach dem Verhältnis der in der Teilungserklärung angegebenen Wohnfläche je Wohnung zur Gesamtwohnfläche errechnet.

Seit Errichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft hat sich an den baulichen Verhältnissen und der Nutzung nichts geändert. Die Kläger haben im Souterrain eine Sauna eingerichtet, ferner gibt es dort einen Hobbykeller mit einer Modelleisenbahn sowie einen Vorratskeller und einen Waschkeller. Außerdem gibt es im Keller noch einen als Hobbyraum bezeichneten Raum, einen Heizungskeller und einen Gang; diese Räume stehen im Gemeinschaftseigentum, jedoch ist zugunsten der Kläger in der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden. Auch an der Nutzung dieser Räume hat sich seit Errichtung der Eigentümergemeinschaft in tatsächlicher Hinsicht nichts verändert. Schließlich gibt es noch einen weiteren Kellerraum im Souterrain, der im Sondereigentum eines der Beklagten steht und einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum, an dem kein Sondereigentum bestimmt wurde. Die Räume im Keller weisen teilweise eine Höhe von unter 2 Meter auf.

In der Eigentümerversammlung vom 10.09.2009 hatte die Eigentümergemeinschaft mit 3 Ja und einer Nein-Stimme beschlossen:

„Die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden und die Kosten der Verwaltung werden abweichend von Ziffer 3.2 der Gemeinschaftsordnung ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 nicht mehr nach Miteigentumsanteilen sondern nach Quadratmetern umgelegt.

Dabei wird eine Gesamtfläche von 352,75 m² zugrunde gelegt. Diese Gesamtfläche wird auf die Sondereigentum/Teileigentumsanteile wie folgt aufgeteilt.

Miteigentümer

R

165,36 m²

Miteigentümer

Kr

80,61 m²

Miteigentümer

W

28,53 m²

Miteigentümer

Ri

78,25 m²”

Zur Erläuterung hatte der Verwalter zuvor in einer Vorlage zum Tagesordnungspunkt 6 angegeben, dass die Fläche der Miteigentümer R die Wohnfläche von 107,79 m² sowie die Nutzfläche von 56,09 m² und jeweils 1,48 m² fiktiver Wohnfläche für Garage beinhalte. Die fiktive Wohnfläche je Garage ergibt sich aus den Miteigentumsanteilen der Garagen im Verhältnis zur Wohnfläche. Ferner hat er angegeben, dass der Beschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG der einfachen Stimmenmehrheit nur bedarf. Weiter hat er ausgeführt, dass die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen und die Zuführung zur Rücklage gemäß § 16 Abs. 4 WEG nur im Einzelfall abweichend von der Teilungserklärung geregelt werden können, dann jedoch mit qualifizierter Mehrheit nämlich mit der Mehrheit von ¾ aller Stimmberechtigten und mehr als der ½ aller Eigentumsanteile.

Die Wohnung der Kläger wird mit einer eigenen Heizungsanlage beheizt. Sonstige verbrauchsabhängige Kosten werden verbrauchsabhängig abgerechnet. Ferner wurde in der Versammlung auch der Wirtschaftsplan 2009/2010 beschlossen und diesem der zuvor beschlossene Abrechnungsschlüssel zugrunde gelegt.

Ferner wurde in diesem Wirtschaftsplan eine Rechnung über 118,38 EUR eingestellt. Hierbei handelt es sich um Kosten, die der Eigentümer Ri im Jahre 2005 verauslagt hatte. Es handelte sich um die Kosten einer vergeblichen Anfahrt einer Installationsfirma weil ein Heizungsnotfall vorgelegen hatte. Außerdem ist in die Abrechnung ein Betrag in Höhe von 394,43 EUR für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten eingestellt worden. Hierbei handelt es sich um Kostenverfolgung gegenüber einem ehemaligen Eigentümer Gr. Diesem gegenüber waren Ansprüche aus der Abrechnung 2006/2007 geltend gemacht worden, obwohl er gar nicht mehr Wohnungseigentümer zum Zeitpun...

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