Nachgehend

LG Mosbach (Beschluss vom 13.07.2011; Aktenzeichen 5 T 47/11)

 

Tenor

Der Beschwerde wird abgeholfen. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Buchen vom 26.01.2011 und 28.03.2011 werden aufgehoben.

Die dem Prozessbevollmächtigten Tobias F. aus der Staatskasse zu zahlenden Prozesskostenhilfevergütung wird auf 810,99 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Bezüglich des Sachverhaltes kann auf die Darstellung im angegriffenen Beschluss vom 28.03.2011 verwiesen werden. Dieser Beschluss wurde am 01.04.2011 zugestellt. Hiergegen wurde mit Schreiben vom 01.04.2011, eingegangen beim Amtsgericht Buchen am 04.04.2011 Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 1 RVG) und hat in der Sache Erfolg, weshalb der Beschwerde abzuhelfen war (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).

Dem Gericht lag bei Erlass des angegriffenen Beschlusses noch nicht die Erinnerungsbegründung vom 28.03.2011 zu. Das Gericht ist nach nochmaliger Prüfung und unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechtsprechung nunmehr der Auffassung, dass nicht der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu folgen ist, sondern der überwiegenden Rechtsprechung der Obergerichte, nach der sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht lediglich auf die Erhöhungsgebühr nach VV RVG Nr. 1008 beschränkt.

1.

Das OLG Köln führt in seinem Beschluss vom 09.06.2009 (17 W 108(09) aus:

"Keinesfalls beschränkt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch allein auf die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, wenn zwei Streitgenossen von dem selben Prozessbevollmächtigten in der selben Angelegenheit vertreten werden, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Mit der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung und der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht (OLG Bamberg OLGR 2001, 28; OLG Brandenburg JB 2007, 259; OLG Celle Rpfleger 2007, 151 = AGS 2007, 250; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 532; OLG Hamm Rpfleger 2003, 447 [OLG Hamm 25.02.2003 - 23 W 341/02] = AGS 2003, 509 [OLG Hamm 25.02.2003 - 23 W 341/02]; OLG Jena OLGR 2007, 163; OLG München NJW-RR 1997, 191 [OLG München 22.04.1996 -11 W 2958/95]; OLG Schleswig JB 1998, 476; OLG Stuttgart JB 1997, 200; LG Frankenthal JB 1997, 92; LAG Rheinland-Pfalz JB 1997, 30 Fischer JB 1998, 4; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 48 RVG Rdn. 65; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdn. 48; Mathias, in: Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 3. Aufl., § 48 Rdn. 21; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., § 49 Rdn. 11; Rönnebeck NJW 1994, 2273 [LG Heidelberg 21.12.1993 - 4 S 39/93]; Schnapp, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., § 48 Rdn. 58) hält der Senat an seiner Ansicht fest, dass der anderslautenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht zu folgen ist (a. A. ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten dem BGH folgend: OLG Koblenz MDR 2001, 1262 [OLG Koblenz 07.06.2001 - 8 W 386/01]; JB 2004, 384; OLG Naumburg Rpfleger 2004,168 [OLG Naumburg 19.08.2003 -12 W 64/03]; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rdn. 7).

Die Auffassung des BGH wird dem Umstand nicht gerecht, dass der Rechtsanwalt sowohl gegenüber dem bedürftigen wie auch dem gleichzeitig von ihm vertretenen vermögenden Streitgenossen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG "die Gebühren und Auslagen zustehen, die sie schulden würden, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre". Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist er lediglich gehindert, seinen Anspruch gegen die Partei, der er beigeordnet wurde, geltend zu machen. Anstatt dessen steht ihm ein Vergütungsanspruch gemäß §§ 151 ff. ZPO gegen die Staatskasse zu. Soweit der BGH meint, der vermögende Streitgenosse werden nicht: schlechter gestellt als in dem Fall, als wenn er allein geklagt hätte oder verklagt worden wäre, so dass der Ar walt dort die vollen Gebühren liquidieren könne, verfängt nicht. Der Durchsetzung können diverse Gründe entgegenstehen, etwa ein nachträglicher Vermögensverfall des ursprünglich nicht bedürftigen Streitgenossen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3955598

JurBüro 2011, 377

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