Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. März 2005 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht mit der Klage einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen des Restbetrages eines Anwaltshonorars geltend, der aus der außergerichtlichen Abwicklung eines Verkehrsunfalles resultiert.

Der Unfall ereignete sich am 13. Januar 2005 auf dem Firmenparkplatz der Firma xxxx Bremen, wobei das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen HB – xxxxx beschädigt wurde. Der Unfall wurde von dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs allein schuldhaft verursacht.

Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten am 17. Januar 2005 mit der Durchsetzung seiner Ansprüche. Dieser ermittelte die Beklagte über den Zentralruf der Autoversicherer als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Mit Schreiben vom 19.01.2005 schilderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten den Unfallhergang und bat um Mitteilung der Schadennummer und Erklärung zum Haftungsgrund.

Nachdem das Kfz-Sachverständigengutachten zur Höhe des Fahrzeugschadens vorlag, machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem weiteren Schreiben vom 24.01.2004 den dem Kläger entstandenen Schaden einschließlich Gutachterkosten und Auslagenpauschale bei der Beklagten geltend.

Am 28.01.2005 regulierte die Beklagte die bezifferten Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 2.151,18 EUR vollständig.

Mit Rechnung vom 03.02.2005 wurde die Beklagte sodann vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, die dem Kläger durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von insgesamt 265,99 EUR zu erstatten.

Bei Erstellung der Rechnung legte der Prozessbevollmächtigte den Gegenstandswert von 2.151,18 EUR sowie eine Geschäftsgebühr von 1,3 zugrunde. Hierzu wurde weiterhin eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,00 EUR, sowie 16 % Mehrwertsteuer geltend gemacht.

Mittels Verrechnungsscheck zahle die Beklagte hierauf zunächst 162,05 EUR und im Weiteren dann nochmals 29,23 EUR, insgesamt also eine Summe von 191,28 EUR.

Hierbei wurde von der Beklagten eine Geschäftsgebühr von 0,9 zur Grundlage der Berechnung gemacht.

Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die dem neuen Gebührenrecht zu entnehmende Mittelgebühr nach allgemeiner Ansicht 1,5 bzw. die gekappte Mittelgebühr (Sogenannte Schwellengebühr) 1,3 beträgt.

Der Kläger hat den Differenzbetrag von 74,71 EUR aufgrund der Abrechnung vom 14. Februar 2005 an seinen Prozessbevollmächtigten bezahlt und begehrt diesen Betrag im Rahmen der vorliegenden Klage von der Beklagten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass gem. Nr. 2400 VV-RVG eine Geschäftsgebühr von 1,3 von der Beklagten zu regulieren sei.

Denn nach § 14 Abs. 1 RVG stünde es grundsätzlich dem Rechtsanwalt zu, die Einzelgebühr mit Verbindlichkeit für den Auftraggeber zu bestimmen. Mangels fehlerhaftem Ermessens könne diese Gebühr vorliegend nicht herabgesetzt werden.

Hinsichtlich der Gesetzesformulierung könne eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei. Sofern sich die zu vergütendende Anwaltstätigkeit wie vorliegend weder als umfangreich noch als schwierig darstelle, könne eine Gebühr von 1,3 angesetzt werden, ohne dass es weiteren Ausführungen zu der Anmerkung zu Nr. 2400 VV-RVG bedürfe. Angaben zum Umfang und zur Schwierigkeit der Sache seien danach nur in den Fällen erforderlich, in denen eine höhere Gebühr als 1,3 geltend gemacht werde.

Diese Auslegung entspreche dabei auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Erhöhung der Geschäftsgebühr die Kompensation der weggefallenen Besprechungsgebühr bezweckt habe.

Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass die Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 RVG vorliegend zwingend geboten sei. § 14 Abs. 2 RVG gelte auch für die Fälle, in denen es sich nicht um einen Streit zwischen einem Anwalt und seinen Mandanten handele. Dies ergäbe sich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 RVG, wonach die Vorschrift ausdrücklich auch für „Dritte” gelte.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 74,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagerhebung (4. März 2005) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers lediglich eine Geschäftsgebühr von 0,9 und damit eine Summe von 191, 28 EUR zustehe.

Nach den Motiven des Gesetzgebers sei eine Regelgebühr von 1,3 nur dann gerec...

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