Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind seit 1962 Mieter der im Klageantrag näher bezeichneten Wohnung. Das Gebäude …straße … ist im Jahre 1981 in Wohnungseigentum umgewandelt worden, der erste Käufer der Wohnung der Beklagten wurde am 17. Januar 1985 im Grundbuch eingetragen. Nach einer vorangegangenen Weiterveräußerung – im Jahre 1990 erwarb der Kläger diese Wohnung und wurde am 26. Juni 1990 als Eigentümer eingetragen.

Mit Schreiben vom 31. August 1990 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristgemäß zum 30. September 1991 unter Berufung auf Eigenbedarf. Die Beklagten haben dieser Kündigung widersprochen.

Der Kläger trägt vor, sowohl aus beruflichen als auch aus privaten Gründen sei seine jetzige. Wohnsituation unzumutbar.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, seine Wohnung in … Berlin …straße …, Vorderhaus 3. OG links, bestehend aus 5 Zimmern, 1 Köche, 1 Korridor, 1 Bad, geräumt zum 30. September 1991 an ihn herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie vertreten die Auffassung, daß die Kündigung unwirksam sei, weil die Sperrfrist noch nicht abgelaufen sei. Im übrigen bestreiten sie eine Eigenbedarfssituation und tragen vor, jedenfalls wurde eine Beendigung des Mietverhältnisses für den Beklagten zu 1) unter familiären und beruflichen Gesichtspunkten und bei Berücksichtigung der Situation auf dem Wohnungsmarkt eine Harte bedeuten, die das Interesse des Klägers an der Übernahme dieser Wohnung zurücktreten lassen müßte.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihnen innegehaltenen Wohnung gemäß § 556 BGB, weil die mit Schreiben vom 31. August 1990 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.

Es handelt sich um vormals preisgebundenen Altbau, auf den die Regelung des § 4 GVW Anwendung findet. Die Wohnung ist im vermieteten Zustand nach Begründung von Wohnungseigentum erstmals am 17. Januar 1985, also vor der in § 4 GVW vorgesehenen Frist des 31. Dezember 1987, veräußert worden. Damit Konnte sich auch der Kläger auf Eigenbedarf nicht vor dem 31. Dezember 1990 berufen. Es spielt hierbei keine Rolle, daß er selbst die Wohnung der Beklagten erst nach dem 31. Dezember 1987 erworben hat. Die hier eingreifende Schutznorm soll zugunsten des Mieters bewirken, daß dieser jedenfalls bis zum 31. Dezember 1990 nicht unter dem Gesichtspunkt des Eigenbedarfs eines Erwerbers seine Wohnung verlieren darf. Wäre die Rechtsauffassung des Klägers zutreffend, könnte dieser Schutzzweck unschwer durch jede Zweitveräußerung nach dem 31. Dezember 1987 unterlaufen werden. Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung ergibt sich im übrigen auch daraus, daß dem späteren Erwerber die bereits beginnend ab Ersterwerb verstrichene Zeit zugute kommt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643700

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