Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsverbot

 

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung eines Umgangsverbotes des Antragsgegners mit ihrer Tochter … wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter des Kindes … Die Ehe der Eltern wurde durch Urteil des Familiengerichtes Bad Säckingen vom … geschieden … Das Kind … wurde dabei der elterlichen Sorge des Kindesvaters unterstellt.

Der Kindesvater war in der Folgezeit mit der Betreuung des Kindes überfordert. Insbesondere bediente er sich Drittpersonen zur Betreuung und Versorgung des Kindes (Großeltern und Kindermädchen).

Aus diesen Gründen sowie auf eigenen Wunsch von … kam diese sodann im November 1994 zur Kindesmutter. Durch Beschluß des Amtsgerichtes Bad Säckingen vom … wurde die ursprüngliche Sorgerechtsregelung dahin abgeändert, daß … der elterlichen Sorge der Kindesmutter unterstellt wurde …

Mittlerweile ist … 16 Jahre alt, wobei es in letzter Zeit zu tiefgreifenden Differenzen und Erziehungsproblemen zwischen ihr und der Kindesmutter gekommen ist. Es ist geplant, daß … in absehbarer Zeit in einer Erziehungsstelle in … unterkommen soll, … ist mit diesem betreuten Wohnen einverstanden.

… besucht die Gewerbeschule in …. Sie möchte dort den Realschulabschluß machen, um dann später als Erzieherin tätig zu sein. Auch möchte sie einmal zur Bundeswehr.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin und Kindesmutter ein Umgangsverbot des Antragsgegners mit … Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen 58 Jahre alten Mann, der früher als … beim … in … beschäftigt war. Mittlerweile ist der Antragsgegner erwerbsunfähig und Frührentner.

Die Antragstellerin begründet ihren Antrag damit, daß der Antragsgegner einen schlechten Einfluss auf … ausüben würde. So würde er ihr Alkohol zum Trinken geben, weshalb … schon einmal mit eine Alkoholvergiftung in das Krankenhaus nach Lörrach hätte eingeliefert werden müssen. Außerdem würde der Antragsgegner der rechten Szene angehören und … mit rechtem Schriftmaterial versorgen.

Der Antragsgegner bestreitet … in nennenswertem Umfange Alkohol verabreicht zu haben. Auch eine politische Beeinflussung in dem geltend gemachten Sinne wird von ihm bestritten.

Das Gericht hat sowohl die Eltern von … angehört, als auch den Antragsgegner. Auch … selbst wurde in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten angehört.

 

Entscheidungsgründe

II.

Nach § 1632 Abs. 2 BGB umfaßt die Personensorge das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Daraus wird das Recht des Erziehungsberechtigten abgeleitet, Umgangsverbote anzuordnen. Hierüber entscheidet bei Streitigkeiten auf Antrag des erziehungsberechtigten Elternteiles das Familiengericht.

Grundsätzlich beinhaltet das Erziehungsrecht, das Kind vom Umgang mit Personen abzuhalten, die für die Entwiclung des Kindes und das Kindeswohl von dem Erziehungsberechtigten als gefährlich oder schädlich angesehen werden. Auf der anderen Seite wird betont, daß jeder junge Mensch Umgang mit anderen Personen haben muß, um eine eigenverantwortliche Persönlichkeit zu entwickeln.

Daher wird von der überreden den Rechtsprechung bei Jugendlichen in den Jahren vor der Erreichung der Volljährigkeit verlangt, daß ein triftiger und sachlicher Grund für ein derartiges Umgangsverbot vorliegen müsse.

Aus den letzten Jahren gibt es kaum gerichtliche Entscheidungen zu Umgangsverboten. Man muß nicht Psychologe sein, um zu wissen, daß man dann, wenn man bestimmte Verhaltensweisen verbietet (Alkohol, Rauchen, Sexualität, Besuch bestimmter Lokale, usw.) diese gerade im Gegenteil besonders interessant macht. Daher wirken sich viele Umgangsverbote im Grunde kontraproduktiv aus. Hinzu kommt die mangelnde Durchsetzbarkeit. Eine völlige Kontrolle über die Freizeit des betreffenden Jugendlichen wäre nicht sinnvoll und wäre dem Kindeswohl eher abträglich.

Im vorliegenden Fall ist ein derartiger triftiger oder sachlicher Grund im oben beschriebenen Sinne nicht belegt. Was Alkohol betrifft, so hat der Antragsgegner angegeben, daß er … lediglich einmal ein Glas Bier zum Trinken gegeben hätte. Dies wurde von … bei ihrer Anhörung selbst bestätigt. Im übrigen erklärte …, daß sie den Alkohol, der zur Alkoholvergiftung geführt hätte, woanders konsumiert hätte. Wo sie diesen Alkohol konsumiert hat, konnte letztlich nicht geklärt werden. Dieser Vorfall kann daher dem Antragsgegner nicht angelastet werden, insbesondere wenn man bedenkt, daß es heutzutage für jeden Jugendlichen zu jeder Tages- und Nachtzeit problemlos möglich ist, an alkoholische Getränke ranzukommen.

Was politische Beeinflussung betrifft, so steht lediglich fest, daß der Antragsgegner … einmal ein schwarzes T-Shirt mit der Aufschrift „Skingirl” geschenkt hat. Dieses T-Shirt hat sich … jedoch selbst gewünscht zum Geburtstag. Im übrigen hat … erklärt, daß Politik und politische Themen bei dem Umgang mit dem Antragsgegner nu...

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