Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsrecht in Vollstreckungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Vollstreckungsverfahren sind selbständige Verfahren i.S.d. Art. 111 FGG-ReformG. Wird ein Vollstreckungsverfahren nach dem 31.8.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel vor dem 1.9.2009 entstanden ist.

 

Normenkette

FGG-RG Art. 111; FamFG §§ 86, 120

 

Verfahrensgang

AG Bad Säckingen (Beschluss vom 22.12.2009; Aktenzeichen 3 F 74/08)

 

Tenor

1) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Säckingen vom 22.12.2009 (3 F 74/08) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.

2) Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung im Beschluss des Familiengerichts Bad Säckingen vom 25.9.2009 (3 F 74/08) Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen.

3) Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.

4) Der Beschwerdewert wird auf 300 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien haben am ... die Ehe geschlossen, aus der die Kinder X., geb. am ..., und Y, geb ..., hervorgegangen sind.

Im Februar 2008 zog die Kindesmutter mit dem Kind Y nach F, das Kind X verblieb beim Antragsgegner.

Die Kindesmutter begehrte die gerichtliche Regelung des Umgangs mit ihrer Tochter X. Nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens hat das Familiengericht Bad Säckingen mit Beschluss vom 25.9.2009 folgende Umgangsregelung beschlossen:

1) Der Antragstellerin wird der persönliche Umgang mit dem gemeinsamen Kind X, geb ..., wie folgt gewährt:

a) In den ... Herbstferien hat sie das Recht, das Kind von Sonntag, den 11.10.2009 bis Samstag, den 17.10.2009, zu sich zu nehmen.

b) In den ... Winterferien hat sie das Recht, das Kind von Sonntag, den 27.12.2009 bis Sonntag, den 3.1.2010, zu sich zu nehmen.

c) In den ... Osterferien hat sie das Recht, das Kind von Dienstag, den 6.4.2010 bis Samstag, den 10.4.2010, zu sich zu nehmen.

d) In den ... Sommerferien hat sie das Recht, das Kind von Montag, den 5.7.2010 bis Sonntag, den 25.7.2010, zu sich zu nehmen.

Die Übergabe hat jeweils bei der Raststätte M. zu erfolgen, wobei der Antragsgegner das Kind dort hinzubringen hat und die Antragstellerin das Kind dort abzuholen hat.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2) Eigene Verhinderungen oder Verhinderungen in der Person des Kindes haben sich die Parteien möglichst frühzeitig mitzuteilen und durch ärztliches Attest im Krankheitsfall zu belegen.

3) Den Parteien wird bereits jetzt für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung ein Zwangsgeld angedroht, das bis zu 3.000 EUR betragen kann.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner eine noch anhängige befristete Beschwerde beim OLG Karlsruhe eingelegt und die Antragstellerin Anschlussbeschwerde (5 UF 188/09).

Mit Schriftsatz vom 13.11.2009 beantragte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld festzusetzen, nachdem der unter Ziff. 1a des Beschlusses vom 25.9.2009 geregelte Umgang während der Herbstferien nicht stattgefunden hatte.

Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.12.2009 und trug vor, dass das Kind X ihre Mutter über 1 Jahr nicht gesehen habe und nicht alleine in eine fremde Umgebung wolle. Des Weiteren seien die Lebensverhältnisse der Antragstellerin noch nicht geklärt. Die getroffene Umgangsregelung sei daher mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Es wurde weiterhin die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach § 52a FGG beantragt, um eine langsame Anbahnung der Umgangskontakte zu erreichen.

Mit Beschluss vom 22.12.2009 setzte das Familiengericht Bad Säckingen gegen den Antragsgegner wegen Nichtbeachtung des Umgangsrechts der Antragstellerin aus dem Beschluss vom 25.9.2009 ein Zwangsgeld von 300 EUR fest. Die Frage, ob das Umgangsrecht dem Wohl des Kindes X entspreche, sei im Beschluss vom 25.9.2009 ausreichend geprüft worden, weshalb der Antragsgegner nicht mit den bereits im Umgangsverfahren vorgebrachten Argumenten den Umgang verweigern könne. Auch hindere der Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nicht die Festsetzung eines Zwangsgelds.

Gegen diesen, dem Antragsgegner am 28.12.2009 zugestellten Beschluss, richtet sich die am 6.1.2010 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er geltend macht, dass der Beschluss mangels der in §§ 38, 39 FamFG vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Weiterhin sei der Umgangsbeschluss vom 25.9.2009 noch nicht rechtskräftig und nicht im Sinne des Kindeswohls. So habe das Jugendamt in seiner Stellungnahme vor dem OLG Karlsruhe vom 2.11.2009 festgestellt, dass es aufgrund ...

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