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Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005

Datum: 27. Juli 2009

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005

Zwischen der

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und der

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für

  • Gewerkschaft der Polizei,
  • Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Änderungen des TVÜ-VKA

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch § 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 31. März 2008, wird wie folgt geändert:

  1. In § 17 Abs. 2 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender neuer dritter Spiegelstrich eingefügt:

    • gilt die Vergütungsordnung nicht für Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind,
  2. Es wird folgender neuer Abschnitt IVa eingefügt:

    Abschnitt IVa Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

    § 28a Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C (VKA) zum TVöD und weitere Regelungen

    (1) Die unter den Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD fallenden Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2) werden am 1. November 2009 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, übergeleitet. Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 2, das der/dem Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt nach den Absätzen 3 und 4. Die Absätze 5 bis 10 bleiben unberührt.
     

    Die Beschäftigten werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in der sie gemäß der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, zugeordnet:

    bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe   neue Stufe und Jahr
    1 1
    2/1 2/1
    2/2 2/2
    3/1 2/3
    3/2 3/1
    3/3 3/2
    4/1 3/3
    4/2 3/4
    4/3 4/1
    4/4 4/2
    5/1 4/3
    5/2 4/4
    5/3 5/1
    5/4 5/2
    5/5 5/3
    6/1 5/4
    6/2 5/5.

    Beschäftigte, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 6 mindestens zwei Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. Für Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 8, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die verlängerte Stufenlaufzeit in den Stufen 4 und 5 gemäß § 1 Abs. 2 Satz 8 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 8 BT-B bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen ist.

    Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe zugeordnet:

    bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe   neue Stufe und Jahr
    1 1
    2/1 2/1
    2/2 2/2
    3/1 2/3
    3/2 3/1
    3/3 3/2
    4/1 3/3
    4/2 3/4
    4/3 4/1
    4/4 4/2
    4/5 4/3
    4/6 4/4
    4/7 4/5
    4/8 4/6
    4/9 4/7
    5/1 4/8
    5/2 5/1
    5/3 5/2
    5/4 5/3
    5/5 5/4
    5/6 5/5
    5/7 5/6
    5/8 5/7
    5/9 5/8
    5/10 5/9
    5/11 5/10.

    Beschäftigte, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 5 mindestens elf Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet.

    Maßgeblich sind dabei ausschließlich die in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufe und die in dieser Stufe zurückgelegte Laufzeit. Innerhalb des nach Satz 1, Satz 3 oder Satz 4 zugeordneten Jahres der Stufenlaufzeit ist die in der bisherigen Stufe unterhalb eines vollen Jahres zurückgelegte Zeit für den Aufstieg in das nächste Jahr der Stufenlaufzeit bzw. in eine höhere Stufe zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 6 bis 8 der Anlage zu Abschnitt VIII (Sonderregelungen VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 6 bis 8 BT-B.

    (3) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Oktober 2009 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Entgelt einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 31. Oktober 2009 nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 tritt an die Stelle des Tabellenentgelts das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 24 Abs. 2 TVöD berechnet. Satz 3 gilt für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 herabges...

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