[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und Japan - von dem Wunsche geleitet das am 22. April 1966 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern (im folgenden als "das Abkommen" bezeichnet) zu ändern und zu ergänzen - haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

in der Bundesrepublik Deutschland:

 

a)

die Einkommensteuer,

 

b)

die Körperschaftsteuer,

 

c)

die Gewerbesteuer und

 

d)

die Vermögensteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

in Japan:

 

a)

die Einkommensteuer,

 

b)

die Körperschaftsteuer,

 

c)

die örtlichen Einwohnersteuern und

 

d)

die Unternehmensteuer

(im folgenden als "japanische Steuer bezeichnet)."

Art. 2

Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die einem Unternehmen gehören, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, und die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr eingesetzt werden, sind in Japan von der Steuer vom festen Vermögen befreit."

Art. 3

 

(1) Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in Japan ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft zahlt, die japanische Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Gesellschaft, die diese Dividenden empfängt, während der der Dividendenzahlung unmittelbar vorausgehenden 12 Monate mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehörten."

 

(2) In Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens werden die Worte "in der Bundesrepublik" gestrichen und die Worte "ein Stiller Gesellschafter" durch die Worte "ein Stiller Gesellschafter (a sleeping partner)" ersetzt.

 

(3) Nach Artikel 10 Absatz 7 des Abkommens wird folgender neuer Absatz eingefügt:

"(8) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens können Einkünfte, die ein Stiller Gesellschafter aus seiner Beteiligung als Stiller Gesellschafter bezieht, in dem Vertragstaat, aus dem diese Einkünfte stammen, nach dem Recht dieses Vertragstaates besteuert werden, vorausgesetzt, daß die Zahlung, die zu diesen Einkünften führt, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens des Schuldners abzugsfähig ist."

Art. 4

Nach Artikel 22 des Abkommens wird folgender neuer Artikel eingefügt:

Artikel 22a

 

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2, das einer in einem Vertragstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragstaat liegt, kann im anderen Vertragstaat besteuert werden.

 

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für die Ausübung eines freien Berufes im anderen Vertragstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Vertragstaat besteuert werden.

 

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die einem Unternehmen eines Vertragstaates gehören und von ihm im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, sind von der Steuer des anderen Vertragstaates befreit.

 

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person sind von der Steuer des anderen Vertragstaates befreit."

Art. 5

 

(1) Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb Japans sowie die in Japan gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Japan besteuert werden können; für die in Artikel 16 erwähnten Vergütungen gilt dies nur, wenn die Vergütungen in Japan zu versteuern sind. Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn sie einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Japan ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung ausgenommen wären."

 

(2) Nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens wird folgender neuer Buchstabe eingefügt:

"c) Verwendet eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Japans zur Ausschüttung, so schließen die Buchstaben a und b die Herstellung de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge