Bei Eigentumswohnungen werden gelegentlich durch Beschluss sog. Umzugskostenpauschalen vereinbart. Sie sollen etwaige Schäden, die beim Auszug eines Mieters entstehen können (z. B. Treppenhausbeschädigung), abdecken. Der Umlagefähigkeit dieser Kosten auf Mieter stehen im Einzelfall gesetzliche Vorschriften nicht entgegen, während eine entsprechende formularvertragliche Vereinbarung (auch durch mehrfache inhaltsgleiche Verwendung) wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 bzw. § 307 BGB als pauschalierter Schadensersatzanspruch unwirksam ist.

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