Leitsatz

Auch wenn in der Hausordnung ein faktisches Musizierverbot vereinbart wurde, was sowohl gegen die guten Sitten wie auch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verstößt, können Verstöße einzelner Wohnungseigentümer mit Ordnungsmitteln geahndet werden, so lange die Hausordnung nicht entsprechend geändert ist.

 

Fakten:

In der Gemeinschaftsordnung war dem Verwalter die Befugnis eingeräumt worden, eine Hausordnung aufzustellen. Der Verwalter formulierte daraufhin eine Bestimmung, nach der jeder ruhestörende Lärm zu unterlassen sei. Besondere Rücksicht sei beim Musizieren zu üben, Zimmerlautstärke dürfe auf keinen Fall überschritten werden. Was nun das Klavierspielen angeht, stand diese Bestimmung einem absoluten Musizierverbot gleich. Nach allgemeiner Meinung kann durch eine Hausordnung, jedenfalls dann, wenn diese nicht in einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG enthalten ist, Musizieren in der eigenen Wohnung jedoch nicht völlig untersagt werden. Zwar widerspricht die Hausordnung diesen Grundsätzen, gleichwohl aber ist diese deshalb nicht nichtig und daher zu beachten. Die Wohnungseigentümer können also gestützt auf die Bestimmung in der Hausordnung tatsächlich verlangen, dass Klavierspielen über Zimmerlautstärke zu unterlassen - also defacto unmöglich - ist.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 23.08.2001, 2Z BR 96/01

Fazit:

Etwa von dem Verbot betroffene Eigentümer haben einen Anspruch auf änderung der Hausordnung. Dieser ist in diesem Fall gegen den Verwalter zu richten, da dieser nach der Gemeinschaftsordnung befugt war, die Hausordnung aufzustellen - im übrigen ist er gegen die Gemeinschaft zu richten.

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