Nach § 7 Abs. 6 Halbsatz 1 EStG ist bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, § 7 Abs. 1 EStG (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen = lineare AfA) entsprechend anzuwenden. Zulässig sind nach § 7 Abs. 6 Halbsatz 2 EStG aber auch Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs (AfS). AfS können sowohl bei den Gewinn- als auch den Überschusseinkünften vorgenommen werden.[1]

§ 7 Abs. 6 EStG gewährt demnach ein Wahlrecht zwischen linearer AfA und AfS. Ohne Ausübung des Wahlrechts ist linear abzuschreiben; in der Praxis bildet diese Abschreibungsmethode allerdings die Ausnahme.[2]

 
Wichtig

Anwendung der linearen AfA bei Bodenschätzen im Privatvermögen

Die Rechtsprechung lässt bei Bodenschätzen im Privatvermögen allerdings keine lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG zu. "Es könnte sonst der Fall eintreten, dass mehr abgeschrieben als entnommen und bei einem Grundstücksverkauf der Bestand in den Kaufpreis einbezogen würde, ohne dass eine Möglichkeit bestünde, die zuviel abgesetzte AfS steuerlich zu korrigieren."[3]

Nach Auffassung der Steuerrechts-Kommentierung[4] setzt sich der BFH damit aber zu Unrecht über den eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG hinweg, der den ganzen § 7 Abs. 6 EStG für anwendbar erklärt.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die AfS, sind daneben auch Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung – AfaA – nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG zulässig.[5] Voraussetzung für eine AfaA ist nach der Rechtsprechung[6], dass ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar körperlich auf das Wirtschaftsgut einwirkt. Das ist etwa der Fall, wenn der Bodenschatz wegen veränderter geologischer Gegebenheiten, z.  B. Erdrutsch, oder sonstiger Umstände, z.  B. Kontaminierung durch ausgelaufenes Heizöl, nicht mehr abgebaut werden kann. Nach der Steuerrechts-Kommentierung soll eine AfaA aber auch möglich sein, wenn der Abbau wegen neuartiger technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen unrentabel geworden ist.[7]

[1] Vgl. Kulosa in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 7 EStG Rz. 222.

Schnitter in: Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG Rz. 497, Stand: 2.1.2021.

[2] Anzinger in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar, § 7 EStG, Rz. 383, 304. Aufl./Lfg. 6.2021.

Schnitter in: Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG Rz. 495,Stand: 2.1.2021 .

[4] Vgl. Anzinger in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar, § 7 EStG, Rz. 383, 304. Aufl./Lfg. 6.2021.

Schnitter in: Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG Rz. 499, Stand: 2.1.2021.

[7] Vgl. Anzinger in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar, § 7 EStG, Rz. 385, 304. Aufl./Lfg. 6.2021.

Schnitter in: Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG Rz. 496, Stand: 2.1.2021.

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