Ermittelt ein Steuerpflichtiger seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG, ordnet § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG ausdrücklich an, dass u. a. die allgemeinen Vorschriften über die AfA und die AfS zu befolgen sind. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht schon in voller Höhe im Zeitpunkt ihres Abflusses nach § 11 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, sondern unter Anwendung von § 7 EStG wie bei bilanzierenden Steuerpflichtigen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden müssen.[1] § 6 Abs. 7 EStG bestimmt, wie in den dort genannten Fällen die AfA-Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist.

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