Leitsatz

  • Der Abrechnungsgenehmigungsbeschluss muss grundsätzlich auch Einzelabrechnungen umfassen
  • Zulässiger Auftrag an den Rechtsanwalt zum Wohngeldinkasso, der zugleich Mitgesellschafter der Verwaltungs GmbH ist
 

Normenkette

§§ 16, 28 WEG

 

Kommentar

  1. Voraussetzung für die Geltendmachung von Fehlbeträgen aus einer Jahresabrechnung ist ein Beschluss der Eigentümer gem. § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresgesamt- und die Einzelabrechnungen (h.R.M.). Im vorliegenden Fall haben Einzelabrechnungen, welche die individuelle Wohngeldschuld der einzelnen Eigentümer ausweisen, nicht vorgelegen. Da sich diese auch nicht durch einfache Rechenvorgänge ohne Weiteres ermitteln lassen, stellte im vorliegenden Fall der Eigentümerbeschluss keine hinreichende Grundlage dar, um hier Fehlbeträge geltend machen zu können.
  2. Alte Wirtschaftsplan- und Abrechnungsbeschlüsse behalten im Übrigen so lange Gültigkeit, als sie nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind. Es ist unerheblich, ob und inwieweit solche Beschlüsse gerichtlich angefochten wurden. Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht insoweit kein Grund, weil in Zahlungsverfahren lediglich Nichtigkeitsgründe zu berücksichtigen wären (vorliegend nicht ersichtlich).
  3. Behauptet die Gegenseite, eine Ausgabenposition sei gefälscht, führt eine solche Täuschung nicht zur Nichtigkeit eines darauf beruhenden Beschlusses. Vielmehr kann der Wohnungseigentümer in einem solchen Fall seine Stimmabgabe unter den Voraussetzungen des § 123 BGB anfechten oder aber den Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft gem. §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG angreifen.
  4. Geht eine Wohngeldforderung auch noch nach Erstellung einer Jahresabrechnung über die Forderung nach Wirtschaftsplan hinaus, kann sie auch noch auf den Wirtschaftsplan gestützt werden.
  5. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Verwaltung ist nicht sittenwidrig, nur weil der Anwalt Mitgesellschafter der Verwaltungs-GmbH ist. Hier kann auch nicht von Parteiverrat gesprochen werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 06.04.2005, 5 W 204/04OLG Oldenburg v. 6.4.2005, 5 W 204/04, ZMR 9/2005, 734

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