Leitsatz

Voraussetzung für die Geltendmachung von Fehlbeträgen aus der Jahresabrechnung ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer gem. § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresgesamt- und die Einzelabrechnungen.

 

Fakten:

Eine Wohnungseigentümerin verweigerte vorliegend die Zahlung der auf sie entfallenden Fehlbeträge aus der Jahresgesamtabrechnung. Mithin zurecht, da auf der Eigentümerversammlung zwar über die Jahresgesamtabrechnung beschlossen und diese mehrheitlich genehmigt wurde, es lagen jedoch keine Jahreseinzelabrechnungen zur Beschlussfassung vor. Voraussetzung für die Geltendmachung von Fehlbeträgen aus der Jahresabrechnung ist jedoch ein Beschluss sowohl über die Jahresgesamt- als auch die Einzelabrechnungen. Der Beschlussfassung über die Einzelabrechnungen bedarf es allenfalls und ausnahmsweise dann nicht, wenn sich die individuelle Wohngeldschuld der einzelnen Wohnungseigentümer durch einfache Rechenvorgänge ohne Weiteres ermitteln lässt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 06.04.2005, 5 W 204/04

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung. Verwalter sollten sich vor Augen halten, dass eine Jahresgesamtabrechnung ohne entsprechende Einzelabrechnungen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Neben der Tatsache, dass ein Entlastungsbeschluss aufgrund Anfechtung hin für unwirksam erklärt würde, begründet jedenfalls die Beschlussfassung allein über die Jahresgesamtabrechnung keine Fälligkeit hinsichtlich der sich ergebenden Fehlbeträge.

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