Der Mieter muss grundsätzlich alle Einrichtungen entfernen, mit denen er die Mietsache versehen[1] oder die er vom Vormieter übernommen hat. Bauliche Veränderungen muss der Mieter rückgängig machen. Eine Ausnahme gilt für solche Einrichtungen und baulichen Veränderungen, die der Mieter mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat, falls sich die Parteien zum Zeitpunkt der Vornahme dahingehend einig gewesen sind, dass die Einrichtungen oder Änderungen auf Dauer in den Räumen verbleiben sollen. Gleiches gilt für solche auf Dauer angelegten Einrichtungen und baulichen Änderungen, zu denen der Vermieter nach Treu und Glauben seine Zustimmung hätte erteilen müssen.

Hat der Mieter Dübellöcher gesetzt, um eine Einrichtung zu befestigen, müssen diese bei Vertragsende beseitigt werden.[2]

 
Wichtig

Keine Neuverfliesung bei Dübellöchern

Sind durch die Dübel einzelne Fliesen beschädigt worden, ist allerdings auch dann keine komplette Neuverfliesung geschuldet, wenn keine identischen Fliesen vorhanden sind.

Der Vermieter hat aber Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts.[3]

[3] AG Hamburg-Altona, WuM 2008 S. 27.

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