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Bauliche Veränderungen durch den Mieter

Rudolf Stürzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Bauliche Veränderungen der Mietsache (z. B. Einziehen oder Entfernen von Zwischenwänden, Erstellen von Mauerdurchbrüchen, Einbau einer Etagenheizung) darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Ausgenommen sind Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Vermieter darf dem Wohnungsmieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Maßnahmen verbieten, die dem Mieter die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung als Mittelpunkt seines Lebens verbessern.[1]

[1] BVerfG, Beschluss v. 26.5.1993, 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035 f..

1 Zustimmungspflichtigkeit

Im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache liegen solche Maßnahmen,

  • die rückgängig gemacht werden können,
  • die keinen Eingriff in die bauliche Substanz darstellen,
  • die die Einheitlichkeit der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und
  • die keine nachteiligen Folgewirkungen z. B. auf die Mitbewohner des Anwesens haben.
 
Praxis-Beispiel

Geringfügige bauliche Maßnahmen

  • Anbringen neuer Fußleisten[1], die Montage von zusätzlichen Steckdosen
  • Erstellen eines Internetzugangs
  • Aushängen der Zimmertüren
  • Entfernen von Türzargen und Einbauschränken[2]
  • Anbringen einer Holzverkleidung, sofern die Feuersicherheit des Gebäudes dadurch nicht verschlechtert wird.[3]

    Gleiches gilt für das Aufstellen eines mit einer Tür versehenen Raumteilers aus Holz; allerdings nur dann, wenn dieser keine feste Substanzverbindung mit Boden, Decken bzw. Wänden hat. Dies gilt auch dann, wenn in dem Raumteiler eine Tür eingelassen ist, nicht dagegen für die Montage einer baulich verbundenen Trennwand. Dies stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar. Auch ein Kaminofen darf vom Mieter nicht ohne Zustimmung des Vermieters beseitigt werden.[4]

    Keine Zustimmung erforderlich ist f...

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