Zur Abmahnung berechtigt sind zunächst alle Personen, die auch berechtigt sind, die Kündigung auszusprechen. Dies wären im Miet- und Arbeitsrecht die jeweiligen Vertragspartner bzw. die mit der jeweiligen Erklärungsbefugnis ausgestatteten Personen. Darüber hinaus können dies im Arbeitsrecht auch alle Vorgesetzten sein, die bezüglich Arbeitsort und -zeit sowie der Art und Weise der Arbeitsleistung weisungsbefugt sind.

Zur Abmahnung im Wohnungseigentumsrecht ist im Vorfeld der Entziehung des Wohnungseigentums nach Inkrafttreten des WEMoG zum 1.12.2020 gem. § 17 WEG nur noch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, befugt. Nach alter Rechtslage waren zur Abmahnung sowohl einzelne Wohnungseigentümer als auch der Verwalter berechtigt. Sie hatten das Recht, die Abmahnung durch Beschluss auszusprechen.[1]

Da das Entziehungsrecht nunmehr der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet ist, ist fraglich, ob eine Abmahnung noch in Form eines Beschlusses erfolgen kann.[2]

Seit dem 1.12.2020 kann ein Verwalter gem. § 26 Abs. 3, 5 WEG jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden kann. Es bedarf deshalb vor der Abberufung des Verwalters auch keiner Abmahnung. Soll dennoch eine Abmahnung erfolgen, steht die Abmahnungsbefugnis nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu, sondern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Vertragspartnerin des Verwalters.[3]

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