Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 29.06.2016; Aktenzeichen 539 C 35/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 29.06.2016, Aktenzeichen 539 C 35/15, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 2.161,99 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. Das Rechtsmittel der Kläger hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 10.03.2017 verwiesen. Auch das weitere Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 18.04.2017 führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte ergibt sich weder nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gemäß § 280 Abs. 1 BGB (1.) noch aufgrund einer deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Sondereigentums der Kläger (2.).

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Kläger hinreichend dargetan haben, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes J. Mitte/Ende Mai 2012 (auch) ihnen – den Klägern – gegenüber bestehende (Schutz-)Pflichten aus dem Verwaltervertrag verletzt hat. Dies gilt auch dann, wenn man insoweit zugrunde legt, dass – wie die Kläger behaupten – Handlungsbedarf bestand, weil bereits im Jahr 2011 festgestellt wurde, dass das Dach marode und nicht reparabel war und es seit 2006 diverse Wasserschäden im Bereich des Sondereigentums der Kläger gegeben hatte.

Zwar trifft es zu, dass bei Instandsetzungsbedarf am Gemeinschaftseigentum eine Verpflichtung des Verwalters besteht, tätig zu werden, Beschlüsse der Wohnungseigentümer herbeizuführen und gefasste Sanierungsbeschlüsse auch umzusetzen. Sofern aufgrund schuldhafter Untätigkeit des Verwalters (Sach-)Schäden am Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer entstehen, kann aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter auch eine Schadensersatzpflicht des Verwalters gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer bestehen (hierzu Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 110). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht dargetan.

So ist die Beklagte nicht untätig geblieben. Unstreitig wurde auf der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 13.02.2012 (Anlage K 1) zu TOP 2 ein Sanierungsbeschluss bezüglich einer Dachsanierung durch die Firma M. GmbH zu einem Preis von ca. EUR 125.000,00 gefasst. Ferner wurde zu TOP 3 eine Sanierung der Kelleraußenwand beschlossen. Zur Finanzierung beider Maßnahmen wurde zu TOP 4 eine bis zum 10.04.2012 fällige Sonderumlage von insgesamt EUR 140.000,00 beschlossen. Eine Verpflichtung der Verwaltung, für die Durchführung dieser Sanierungsbeschlüsse zu sorgen, bestand danach gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin. Allerdings bedarf es für die Umsetzung gefasster Sanierungsbeschlüsse auch der Sicherstellung, dass die notwendigen finanziellen Mittel hierfür vorhanden sind. Dies war zum Zeitpunkt der Einschaltung des Rechtsanwaltes J. durch die Kläger gerade nicht der Fall. Unstreitig war am 19.04.2012 lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 25.000,00 von den Klägern gezahlt worden. Dies stellte nur einen Teilbetrag des insgesamt auf sie entfallenden Anteils an der Sonderumlage dar. Die anderen Wohnungseigentümer waren nach dem eigenen Vorbringen der Kläger ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen. Weitere Zahlungen erfolgten erst zu weitaus späteren Zeitpunkten. So nehmen die Kläger nicht in Abrede, dass die Miteigentümer H. erst im Juli 2012 eine Zahlung für Dacharbeiten in Höhe von EUR 30.632,00 leisteten und weitere Zahlungen der Miteigentümer M./ K. sogar erst im Dezember 2012 eingingen. Auch die Kläger zahlten die auf sie entfallende Sonderumlage in mehreren Raten, die letzten 3 Raten erst Anfang/Mitte Oktober 2012 und Anfang Dezember 2012.

Soweit die Kläger beanstanden, dass die Beklagte die ausstehenden Sonderumlagen nicht angemahnt oder anderweitig eingetrieben habe, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Anlass zur Mahnung bestand erst nach Fälligkeit der Sonderumlage am 10.04.2012. Mit Schreiben vom 13.04.2012 (Bl. 40 d.A.) hat die Beklagte den Eigentümern mitgeteilt, in welcher Höhe jeweils Sonderumlagen anfielen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Miteigentümer K./ M. bereits mit E-Mail vom 23.02.2012 der Beklagten mitgeteilt hatten, an weiteren Investitionen in das Gebäude (Dach) „kein Interesse” zu haben, wenn man eine Souterrainwohnung nicht erwerben könne. Auf die Frage, ob dies berechtigt war, kommt es hierbei nicht an. Auch die Miteigentümer H. hatten sich zunä...

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