Objektiver Pflichtenverstoß

Die Abmahnung muss auf Tatsachen gestützt werden, aus denen sich ein objektiver Pflichtenverstoß ergibt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der andere sein Verhalten für gerechtfertigt hielt oder ein Verschulden vorliegt.[1]

Verhältnismäßigkeit der Abmahnung

Dabei muss das beanstandete Verhalten eine gewisse Intensität haben und die Abmahnung in angemessenem Verhältnis zum Pflichtverstoß stehen. Es kann deshalb nur ein Verhalten abgemahnt werden, das im Wiederholungsfall zum Ausspruch der Kündigung berechtigt.[2] Besteht zwischen dem Pflichtverstoß und der Abmahnung ein krasses Missverhältnis (z. B. Bagatellfall wie einmaliger Schreibfehler, einmalige Verspätung etc. im Bereich des Arbeitsrechts) oder sind andere weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich, ist die Abmahnung unverhältnismäßig und unzulässig.

 
Hinweis

Keine Regelausschlussfrist

Eine Regelausschlussfrist, innerhalb der eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, existiert nicht. Andere gesetzliche Erklärungsfristen sind nicht übertragbar. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, wegen eines mehrere Monate zurückliegenden Verhaltens abzumahnen. Verwirkt ist das Recht zur Abmahnung erst, wenn der Berechtigte (Arbeitgeber, Vermieter etc.) sich über längere Zeit nicht zum Vertragsverstoß geäußert hat. Zu diesem Zeitmoment muss zudem ein Umstandsmoment hinzukommen. So muss der Vertragsverletzende aus dem Verhalten seines Vertragspartners schließen können, dass dieser sein Abmahnungsrecht nicht mehr geltend machen wird.

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