Die Ausübung der Prostitution ist in aller Regel ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Sie stellt regelmäßig einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar.[1] Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Wohnung in einem durchschnittlich bürgerlichen Haus und einer entsprechenden Wohngegend befindet. Die außerordentliche fristlose Kündigung ist allerdings auch hier erst nach entsprechender Abmahnung möglich.

Hat der Vermieter eine Wohnung ausdrücklich "zu Wohnzwecken und auch zu gewerblichen Zwecken vermietet", soll im Betrieb einer bordellartigen Einrichtung dann kein Vertragsverstoß liegen, wenn hiermit keine Belästigungen der weiteren Mietparteien im Haus verbunden sind.[2] Richtet der Mieter von Gewerberäumen vertragswidrig einen Bordellbetrieb ein, ist eine fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs in aller Regel auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt.[3] Entsprechendes gilt erst recht im Bereich der Wohnraummiete.

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