Bei ständiger unpünktlicher Zahlung der Miete, kann sowohl die außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB als auch die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht kommen.[1] Der Vermieter muss vor der außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen zwingend abmahnen.[2] Zwar ist im Allgemeinen vor der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses eine Abmahnung nicht erforderlich. Doch empfiehlt sich auch im Fall der ordentlichen Kündigung die vorherige Abmahnung, sofern der Vermieter in der Vergangenheit die unpünktlichen Zahlungen nicht anderweitig abgemahnt hat.

 

Musterschreiben: Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlung

Herr/Frau/Firma

_______________ (Name des Mieters)

_______________ (Anschrift)

_______________

Mietverhältnis "Baumweg 3, 2. OG links in 40627 Düsseldorf"

Hier: Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlung

Sehr geehrte Frau _____ / Sehr geehrter Herr _____,

nach § ____ des Mietvertrags vom _____ muss die Miete monatlich jeweils bis spätestens am 3. Werktag eines jeden Kalendermonats per Überweisung bezahlt sein. Die Juli-Miete wurde meinem Konto erst am 15.7._____, die August-Miete erst am 16.8._____ und die September-Miete gar erst am 24.9._____ gutgeschrieben. Ich mache Sie höflich darauf aufmerksam, dass auch ich meine Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen habe und daher auf fristgemäße Mietzahlung von Ihnen angewiesen bin. Ich fordere Sie hiermit auf, ab sofort die Mieten jeweils pünktlich zum Fälligkeitstag zu zahlen. Für den Fall weiterer unpünktlicher Zahlung Ihrerseits muss ich mir weitere Schritte vorbehalten. Insoweit steht grundsätzlich die Kündigung Ihres Mietverhältnisses im Raum.

Mit freundlichen Grüßen

Vermieter

[1] BGH, Beschluss v. 11.1.2006, VIII ZR 364/04, NJW 2006 S. 1585 = NZM 2006 S. 338 = ZMR 2006 S. 425.
[2] LG Berlin, Beschluss v. 30.4.2013, 63 S 35/13, GE 2013 S. 1342.

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