Wanddurchbrüche zwischen 2 Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlossenheit oder auch einem der Teilungserklärung widersprechenden Zustand führen, stellen nicht bereits aus diesen Gründen einen für die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbaren Nachteil dar. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass bereits nach den Bestimmungen des WEG nicht jede Baumaßnahme, die auch unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder aber die Teilungserklärung durchgeführt wird, Ansprüche der übrigen Wohnungseigentümer begründen soll.

 
Achtung

Tragende Wand

Wird eine im Gemeinschaftseigentum stehende tragende Wand durchbrochen, ist ein entsprechender Nachteil jedoch erst dann zu verneinen, wenn der Durchbruch keinen wesentlichen Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums darstellt.[1] Insbesondere darf keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandschutz geschaffen werden.[2] Ein  Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG als Folge des beabsichtigten Wanddurchbruchs kann nur durch Vorlage einer statischen Unbedenklichkeitsbescheinigung und einem entsprechenden Nachweis über die Brandsicherheit ausgeschlossen werden.[3]

[1] AG Karlsruhe, Urteil v. 15.7.2015, 9 C 299/14 WEG.
[2] BGH, a. a. O.

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