OFD Hannover, 30.7.2003, S 7346 - 126 - StH 442/S 7346 - 77 - StO 352

Die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG – vom 19.12.2001 (BStBl 2002 I S. 32) mit Wirkung ab 1.1.2002 neu geregelt worden.

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG).

Weitere Hinweise ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 13.12.1995, IV C 4 – S 7340 – 182/95, BStBl 1995 I S. 828. Ergänzend dazu gilt Folgendes:

 

1. Neugründungsfälle

Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu aufgenommen haben, sind gem. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG i.d.F. des StVBG für das Jahr der Neugründung und für das folgende Kalenderjahr zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1.1.2002 neu gegründeten Unternehmen; sie ist nicht anzuwenden auf Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG), pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) sowie Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug (siehe BMF-Schreiben vom 24.1.2003, IV D 1 – S 7346 – 2/03, BStBl 2003 I S. 153 – mit weiteren Hinweisen).

 

2. Anträge auf Zulassung abweichender Voranmeldungszeiträume

a) Anträgen von Vierteljahreszahlern auf monatliche Abgabe der Voranmeldungen kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2a UStG entsprochen werden. Dies ist nicht der Fall, wenn sich aufgrund besonderer Umstände in einem Kalenderjahr ein Überschuss von nicht mehr als 6.136 EUR ergeben hat.

Beispiel:

Der alljährliche Umsatzsteuer-Überschuss eines Landhandelsbetriebes beträgt üblicherweise mehr als 6.136 EUR. Im Kalenderjahr 2002 ergibt sich aufgrund einmaligen Anlageverkaufs ein Überschuss von nur 5.500 EUR. Der Unternehmer beantragt gem. § 18 Abs. 2a UStG auch für 2003 monatliche Voranmeldungen abgeben zu dürfen, da der Anlageverkauf ein einmaliger, ungewöhnlicher Umstand war, der sich ab 2003 nicht mehr wiederholen wird, und da feststeht, dass sich ab 2003 wieder jährliche Überschüsse von mehr als 6.136 EUR ergeben werden.

Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2a UStG nicht erfüllt sind, weil der für die Bestimmung des zutreffenden Voranmeldungszeitraums allein maßgebende Überschuss im Vorjahr 2002 nicht mehr als 6.136 EUR betragen hat.

b) Anträgen von Monatszahlern, Voranmeldungen vierteljährlich abgeben zu dürfen, weil die 6.136-EUR-Grenze im Vorjahr nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist (z.B. einmaliger, ungewöhnlich hoher Umsatz von Anlagevermögen), kann nicht entsprochen werden. Das gilt selbst dann, wenn feststeht, dass sich künftig regelmäßige Zahllasten von nicht mehr als 6.136 EUR ergeben werden.

c) Hat sich im Vorjahr ein Überschuss ergeben, ist Anträgen auf Befreiung von der vierteljährlichen Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG regelmäßig stattzugeben.

Nach ihrem Sinn und Zweck gilt die Befreiungsvorschrift nur für kleinere Unternehmen, deren Zahllast nachhaltig nicht mehr als 512 EUR beträgt. Befreiungsanträge sind deshalb abzulehnen,

  • wenn sich der Überschuss im Vorjahr nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände ergeben hat (z.B. einmalige, ungewöhnlich hohe Investitionen) und
  • wenn damit zu rechnen ist, dass sich im Jahr der Antragstellung und in den Folgejahren (wieder) eine Zahllast von mehr als 512 EUR ergeben wird.
 

3. Zusammenfassende Übersicht

Zahllast im Vorjahr Rechtsgrundlage Voranmeldungszeitraum
< = 512 EUR

§ 18 Abs. 2

Satz 3 UStG
Befreiung von der Abgabeverpflichtung (auf Antrag bzw. von Amts wegen)
> 512 bis < 6.136 EUR § 18 Abs. 2 Sätze 1, 2 UStG Kalendervierteljahr
> 6.136 EUR § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG Kalendermonat
Neugründungen § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG Kalendermonat (im Jahr der Neugründung und im Folgejahr)
Überschuss im Vorjahr > 6.136 EUR § 18 Abs. 2a Satz 1 UStG (Fristen und Bindungen beachten) Kalendervierteljahr, auf Antrag Kalendermonat
 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 2

UStG § 18 Abs. 2a

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