OFD Hannover, 13.8.2009, S 7346 - 77 - StO 182

Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008, BStBl 2009 I S. 124, ist § 18 Abs. 2, 2a UStG mit Wirkung ab 1.1.2009 geändert worden. Die in § 18 Abs. 2, 2a UStG aufgeführten Betragsgrenzen wurden von 6.136 EUR auf 7.500 EUR sowie von 512 EUR auf 1.000 EUR angehoben.

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG).

Weitere Hinweise ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 13.12.1995, BStBl 1996 I S. 828. Ergänzend dazu gilt Folgendes:

 

1. Neugründungsfälle

Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu aufgenommen haben, sind gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG für das Jahr der Neugründung und für das folgende Kalenderjahr zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1.1.2002 neu gegründeten Unternehmen; sie ist nicht anzuwenden auf Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG), pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) sowie Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug (siehe BMF-Schreiben vom 24.1.2003, BStBl 2003 I S. 153, mit weiteren Hinweisen).

 

2. Anträge auf Zulassung abweichender Voranmeldungszeiträume

a) Anträgen von Vierteljahreszahlern auf monatliche Abgabe der Voranmeldungen kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2a UStG entsprochen werden. Dies ist nicht der Fall, wenn sich aufgrund besonderer Umstände in einem Kalenderjahr ein Überschuss von nicht mehr als 7.500 EUR ergeben hat.

Beispiel:

Der jährliche Umsatzsteuer-Überschuss eines Landhandelsbetriebs beträgt üblicherweise mehr als 7.500 EUR. Im Kalenderjahr 2008 ergibt sich aufgrund einmaligen Anlageverkaufs ein Überschuss von nur 5.500 EUR. Der Unternehmer beantragt gemäß § 18 Abs. 2a UStG auch für 2009 monatliche Voranmeldungen abgeben zu dürfen, da der Anlageverkauf ein einmaliger, ungewöhnlicher Umstand war, der sich ab 2009 nicht mehr wiederholen wird, und da feststeht, dass sich ab 2009 wieder jährliche Überschüsse von mehr als 7.500 EUR ergeben werden.

Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2a UStG nicht erfüllt sind.

b) Anträgen von Monatszahlern, Voranmeldungen vierteljährlich abgeben zu dürfen, weil die 7.500-EUR-Grenze im Vorjahr nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist (z.B. einmaliger, ungewöhnlich hoher Umsatz von Anlagevermögen) kann nicht entsprochen werden. Das gilt selbst dann, wenn feststeht, dass sich künftig regelmäßige Zahllasten von nicht mehr als 7.500 EUR ergeben werden.

c) Hat sich im Vorjahr ein Überschuss ergeben, ist Anträgen auf Befreiung von der vierteljährlichen Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG regelmäßig stattzugeben.

Nach ihrem Sinn und Zweck gilt die Befreiungsvorschrift nur für kleinere Unternehmen, deren Zahllast nachhaltig nicht mehr als 1.000 EUR beträgt. Befreiungsanträge sind deshalb abzulehnen,

  • wenn sich der Überschuss im Vorjahr nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände ergeben hat (z.B. einmalige, ungewöhnlich hohe Investitionen) und
  • wenn damit zu rechnen ist, dass sich im Jahr der Antragstellung und in den Folgejahren (wieder) eine Zahllast von mehr als 1.000 EUR ergeben wird.
 

3. Zusammenfassende Übersicht

Zahllast im Vorjahr Rechtsgrundlage Voranmeldungszeitraum
< 1.000 EUR § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG Befreiung von der Abgabeverpflichtung (auf Antrag bzw. von Amts wegen)
> 1.000 bis < 7.500 EUR § 18 Abs. 2 Sätze 1, 2 UStG Kalendervierteljahr
> 7.500 EUR § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG Kalendermonat
Neugründungen § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG Kalendermonat (im Jahr der Neugründung und im Folgejahr)
Überschuss im Vorjahr > 7.500 EUR § 18 Abs. 2a Satz 1 UStG (Fristen u. Bindungen beachten!) Kalendervierteljahr, auf Antrag Kalendermonat
 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 2

UStG § 18 Abs. 2a

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