Ist die Verstopfung von einem der Mieter verursacht und verschuldet worden, so kann der Vermieter diesen Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der schuldhaft handelnde Mieter kann seinerseits keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Die Rechte der übrigen Mieter bleiben hiervon aber unberührt.

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